Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz. Strafrecht. Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
StVollzG BR § 128 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; StVollzG § 120 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 27.08.2019; Aktenzeichen 71 StVK 498/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 06.09.2019 gegen den Beschluss der 71. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 27.08.2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist gem. § 63 StGB im Klinikum X, Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, untergebracht. Am 20.06.2019 beantragte er die gerichtliche Entscheidung wegen des Widerrufs von Lockerungen und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.. Mit Beschluss vom 27.08.2019 hat die 71. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen die Anträge zurückgewiesen.
Am 06.09.2019 legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde und Beschwerde gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer ein. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat am 20.09.2019 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbehelfe als unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen. Am 02.10.2019 hat der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe aber aufrechterhalten.
II.
Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 128 Nr. 2 StVollzG BR, 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist nicht statthaft . Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung mit den mangelnden Erfolgsaussichten begründet. In diesen Fällen ist im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz die Beschwerde nicht statthaft, denn im Prozesskostenhilfeverfahren soll kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden, die nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 05. November 2019 - 2 Ws 627/19 Vollz -, juris Rn 10; OLG Zweibrücken, 1 Ws 294/13 Vollz v. 18.02.2014 - juris Rn 4; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 128 Nr. 2 StVollzG BR, 121 Abs. 2 StVollzG.
Fundstellen
Haufe-Index 13879360 |
JurBüro 2020, 494 |