Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen HRB 30346 HB)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung vom 12.07.2019 wird das Registergericht angewiesen, die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht aus den in dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.07.2018 genannten Gründen abzulehnen.

 

Gründe

Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Antragstellerin kann für die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht verpflichtet werden, eine in deutsche Sprache übersetzte schriftliche Vollmacht des Gesellschafters X einzureichen.

Der Senat teilt den Ausgangspunkt, wonach das Registergericht prüfen muss, ob der gefasste Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst wurde; ist er nichtig oder unwirksam, so ist die Eintragung abzulehnen (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG 21. Aufl., Rn. 20 zu § 54). Begründeten Verdachtsmomenten hat der Richter nachzugehen; verborgene Nichtigkeitsgründe braucht er nicht zu suchen (a.a.O.).

Vorliegend gibt es insbesondere für Nichtigkeitsgründe keine Anhaltspunkte. Sie leiten sich nicht etwa aus dem Umstand her, dass die von dem Notar [...] beurkundete Gesellschafterversammlung vom 2. Juli 2018 ohne den Gesellschafter X abgehalten wurde. Von den drei Gesellschaftern waren zwei, nämlich die Herren Y und Z persönlich anwesend. Der Gesellschafter Y legte die in chinesischer Sprache abgefasste Vollmacht des dritten Gesellschafters, Herrn X, vor. Die Vollmacht wurde von der gleichfalls anwesenden, ordnungsgemäß vereidigten Dolmetscherin Frau D übersetzt. Auch dieser Vorgang war Bestandteil der Beurkundung.

Damit kommt es auf die Frage, ob die Gesellschafterversammlung gem. § 51 Abs. 1 GmbHG ordnungsgemäß einberufen war, nicht mehr an. Denn jedenfalls waren gem. § 51 Abs. 3 GmbHG alle Gesellschafter, wenngleich teilweise durch Stimmrechtsvollmacht vertreten, anwesend (Vollversammlung). Eine Vertretung durch Stimmrechtsvollmacht reicht insoweit aus (Zöllner/Noack a.a.O., Rn. 31 zu § 51 m. Fn. 75). Abstimmungsvollmachten müssen zur Anmeldung nicht vorgelegt werden, was umso mehr gilt, als sich die Beweiskraft der notariellen Niederschrift nach § 37 BeurkG nicht nur auf den Inhalt der abgegebenen Erklärungen, sondern auf den tatsächlichen Hergang der Abstimmung als gesellschaftsrechtlichen Gesamtakt bezieht, wonach die Prüfung des Eintragungsantrags hinreichend ermöglicht wird (a.a.O., Rn. 14 zu § 54).

Hier verschafft insbesondere der Umstand, dass eine vereidigte Dolmetscherin die in chinesischer Sprache abgefasste Vollmacht gelesen und allen Beteiligten in Übersetzung zur Kenntnis gegeben hat, in Verbindung mit der notariellen Beurkundung des Vorgangs hinreichende Gewissheit über das ordnungsgemäße Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13386903

NWB 2020, 144

StuB 2020, 444

DNotZ 2020, 557

Rpfleger 2019, 405

GWR 2020, 74

GmbHR 2019, 1348

NJW-Spezial 2020, 208

RENOpraxis 2020, 271

RNotZ 2020, 308

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