Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde, Empfangszuständigkeit, Wahlmöglichkeit zwischen Ausgangsgericht und Beschwerdegericht
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde kann jedenfalls bis zur Übersendung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht sowohl bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll als auch beim Beschwerdegericht. In beiden Fällen ist die Beschwerde selbst beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dagegen beim Beschwerdegericht zu stellen.
Normenkette
ZPO § 117; FamFG § 113 Abs. 1, §§ 76, 64 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Beschluss vom 24.11.2010; Aktenzeichen 152 F 569/10) |
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bremerhaven vom 24.11.2010 bewilligt und Rechtsanwalt [...] beigeordnet, soweit er die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in der Weise begehrt, dass
a) der Antrag der Antragstellerin zu 1. insoweit abgewiesen wird, als sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterhaltszahlung für C. an die Antragstellerin zu 1. i.H.v. mehr als insgesamt 98,89 EUR für die Zeit von Juli 2010 bis einschließlich November 2010, von mehr als 211 EUR für Dezember 2010, von mehr als 183 EUR für Januar 2011 und von mehr als 226 EUR ab Februar 2011 begehrt.
b) der Antrag bezüglich des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2. insoweit abgewiesen wird, als diese die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterhaltszahlung an die A. [...] i.H.v. mehr als insgesamt 218,43 EUR und an die Antragstellerin zu 2. i.H.v. mehr als insgesamt 26,57 EUR für die Zeit von Juli 2010 bis einschließlich November 2010 und zur Zahlung von laufendem Unterhalt von mehr als 49 EUR für Dezember 2010 und von mehr als 43 EUR für Januar 2011 sowie von laufendem Unterhalt ab Februar 2011 begehrt.
c) die Antragstellerin zu 2. aufgrund des Widerklageantrags verpflichtet wird, die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu 1. zu den Einkünften der Antragstellerin zu 2. im Schriftsatz vom 7.9.2010 an Eides Statt zu versichern.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin zu 2. wird gebeten, bis zum 13.5.2011 durch anwaltlichen Schriftsatz mitzuteilen, ob sie das Verfahren in eigenem Namen weiter betreiben will.
Gründe
I. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner sind Eheleute und leben seit dem 2.2.2010 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die am [...] 1993 geborene Antragstellerin zu 2. und der minderjährige Sohn C, geboren am [...] 1995, hervorgegangen. Beide Kinder leben bei der Antragstellerin zu 1. Diese hat den Antragsgegner erstinstanzlich auf Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden Kinder in Anspruch genommen. Im Wege des Widerklageantrags nimmt der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt bezüglich der Richtigkeit ihrer Angaben zu den Einkünften der Antragstellerin zu 2. im Schriftsatz vom 7.9.2010 in Anspruch.
Das AG - Familiengericht - Bremerhaven hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 24.11.2010 verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. ab dem 1.12.2010 monatlich im Voraus Kindesunterhalt i.H.v. 394 EUR zu zahlen, nämlich bis einschließlich Januar 2011 160 EUR für die Antragstellerin zu 2., und 234 EUR für C., und ab Februar 2011 85 EUR für die Antragstellerin zu 2. und 309 EUR für C.. Zugleich hat es den Antragsgegner verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 14.7.2010 bis zum 30.11.2010 für die Antragstellerin zu 2. i.H.v. 506,18 EUR an die Antragstellerin und i.H.v. 226,82 EUR an die ARGE Job-Center Bremerhaven und für C. 237,08 EUR an die Antragstellerin und 834,92 EUR an die ARGE Job-Center Bremerhaven zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag der Antragstellerin zu 1. zurückgewiesen, ebenso den Widerklageantrag. Der Antragsgegner beabsichtigt, gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde einzulegen. Er begehrt dafür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten.
II. Die beabsichtigte Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg, so dass dem Antragsgegner insoweit Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO.
1. Zulässigkeit der beabsichtigten Beschwerde
a) Empfangszuständigkeit des Beschwerdegerichts für den VKH-Antrag
Die beabsichtigte Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Verfahrenskostenhilfeantrag an das Rechtsmittelgericht gerichtet hat. Zwar kann der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde jedenfalls bis zur Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über das Rec...