Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

Verwalterin GEWOBA Gesellschaft für Wohnen und Bauen mbH, ds. vertr.d.d. Geschäftsführer Prof. Eberhard Kulenkampff und Werner Teetz

Rechtsanwälte Farenholtz etc

1. Fausi Rifai

Rechtsanwälte Kaiser etc

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7.3.1994 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

 

Gründe

Die zulässige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1. ist unbegründet, da die Antragstellerin die Entfernung der Parabolantenne wegen des bestandskräftigen Beschlusses der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 2.11.1992 verlangen kann.

Auf der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft Zütphenstraße 2 – 6 in Bremen am 2.11.1992 haben die Wohnungseigentümer zu Punkt 3.1 der Tagesordnung mehrheitlich beschlossen, daß der Antragsgegner zu 1. die an seinem Balkon eigenmächtig angebrachte Parabolantenne zu entfernen hat. Gleichzeitig haben sie die Verwalterin mehrheitlich mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beschlusses beauftragt, falls der Antragsgegner zu 1. die Parabolantenne nicht freiwillig entfernt, was er nicht getan hat.

Mit dem Beschluß zu Tagesordnungspunkt 3.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 2.11.1992 haben die Wohnungseigentümer zweifellos eine ihrem Kompetenzbereich unterliegende Angelegenheit geregelt. Der Beschluß ist gemäß § 23 Abs. 4 WEG nur dann ungültig, wenn er nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden ist. Der Antrag auf Ungültigkeitserklärung kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist der Beschluß, mag er auch mangelhaft sein, als gültig und verbindlich für und gegen alle Wohnungseigentümer, den Verwalter und, soweit Außenwirkung eintritt, auch gegenüber Dritten anzusehen, es sei denn, er ist wegen Verstoßes gegen §§ 134 oder 138 BGB nichtig (vgl. BGH NJW 1970, 1316; BGHZ 74, 258, 267; BayObLG 75, 284, 286; Weitnauer, WEG, § 23 RN 10). Für eine Nichtigkeit des Beschlusses vom 2.11.1992 spricht nichts. Da er auch innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht angefochten worden ist, hat er Bestandskraft im oben beschriebenen Sinne erlangt und ist für und gegen alle Wohnungseigentümer verbindlich. Ob der Beschluß vom 2.11.1992 zu Tagesordnungspunkt 3.1 möglicherweise gegen das in Art. 5 GG verbriefte Grundrecht des Antragsgegners zu 1. auf Informationsfreiheit verstößt, hätte der Antragsgegner zu 1. im Anfechtungsverfahren gemäß § 23 Abs. 4 WEG überprüfen lassen können und müssen, wenn er den Beschluß aus Rechtsgründen für falsch hielt. Das hat der Antragsgegner zu 1. nicht getan, so daß er mit Bestandskraft des Beschlusses daran gebunden ist und sich auch nicht nachträglich auf Art. 5 GG berufen kann. Sinn und Zweck der Regelung in §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist es, alle Einwendungen, die gegen die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer sprechen könnten, in dem gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsverfahren zur Überprüfung zu stellen. Wird von dieser Möglichkeit der Anfechtung kein Gebrauch gemacht oder wird der Antrag auf Ungültigkeitserklärung vom Gericht rechtsbeständig abgewiesen, so tritt hinsichtlich aller denkbaren Anfechtungsgründe eine Präklusionswirkung ein (vgl. Weitnauer, a.a.O., RN 10, BayObLG 80, 29 ff).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn das Verlangen auf Entfernung der Parabolantenne auf § 1004 BGB gestützt wird. Denn mit Rücksicht auf den bestandskräftigen Beschluß der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 2.11.1992 ist die Antragstellerin nach § 1004 Abs. 2 BGB nicht zur Duldung der rechtswidrig angebrachten Parabolantenne verpflichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.

 

Unterschriften

Derleder, Pauls, ROLG Dr. Boetticher ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Derleder

 

Fundstellen

Dokument-Index HI511993

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