Leitsatz (amtlich)
1. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks ist ebenso wenig wie der Erlös aus dessen Verkauf nach § 115 III ZPO i.V.m. § 90 II SGB XII geschützt.
2. Wenn sich die Prozesskostenhilfe begehrende Partei in Ansehung bevorstehender Prozesse ihres Vermögens entäußert, ohne hierfür einen adäquaten Gegenwert zu erlangen, kann sie sich jedenfalls dann nicht auf Prozesskostenarmut berufen, wenn das Vermögen für die Finanzierung der Prozesskosten ausgereicht hätte.
3. Ein Pkw, den die Prozesskostenhilfe begehrende Partei unter Verrechnung behaupteter Verbindlichkeiten an nahe Angehörige übereignet, den sie aber weiter so nutzt wie bisher, ist kein zur Tilgung von Schulden geeigneter Vermögensgegenstand. Eine bloß formale Übertragung des Eigentums ist zudem prozesskostenhilferechtlich ohne Belang.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Beschluss vom 09.01.2008; Aktenzeichen 154 F 659/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG - FamG - vom 9.1.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, der das AG nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat das FamG den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Soweit es das Haus im O. anbelangt, wird zunächst auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 5.3.2008 verwiesen. Die Summe der angegebenen Verbindlichkeiten beläuft sich ausweislich der von der Beklagten zur Akte gereichten Forderungsaufstellungen exakt auf 245.428,58 EUR; dem steht ein Wert der Immobilie von mindestens 260.000 EUR gegenüber. Zu Recht hat das FamG ausgeführt, dass es sich bei einem Grundstück von 763 qm und einer Wohnfläche von 170 qm nicht mehr um ein angemessenes Hausgrundstück i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt. Ob eine geschilderte Wertdifferenz dieses Umfangs generell eine Verpflichtung zur Veräußerung eines Objektes begründet, mag zweifelhaft sein, vor allem dann, wenn wie hier, die Beklagte in diesem Haus noch ein Gewerbeobjekt betreibt.
Hier kommt allerdings hinzu, dass es den Angaben der Beklagten zufolge in diesem Frühjahr zur Zwangsversteigerung ansteht. Der Erlös hieraus wird ebenso wenig wie der Erlös aus einem Verkauf geschützt (zum letzteren Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rz. 145 m.w.N.). In diesem Falle ist ihr die freihändige Veräußerung zuzumuten.
2. Gegen die Bedürftigkeit der Beklagten sprechen zudem folgende Gesichtspunkte. Obgleich zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin infolge "extremer" Streitereien ihren Angaben zufolge "unzählige Gerichtverfahren" laufen (vgl. Schriftsatz vom 15.10.2007), hat sie sich zweier erheblicher Vermögenswerte entäußert und diese ihren Eltern übertragen. Es handelt sich dabei um ein weiteres Grundstück und um einen Pkw. Das Grundstück hat die Beklagte auf Rentenbasis veräußert (ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhält sie eine monatliche Rente i.H.v. 272 EUR), anstatt es zu verkaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Vater der Klägerin zur Akte gereichten Beschluss des LG Bremen vom 5.7.2007 - 6 O 995/07 - Bezug genommen. Der Einwand bezogen auf den Verkauf des Pkw an ihre Eltern, der Kaufpreis sei mit Verbindlichkeiten ihren Eltern gegenüber verrechnet worden, ist unerheblich. Insoweit fehlt es schon an einem Vortrag dazu, dass die behaupteten Forderungen ihrer Eltern beim Verkauf des Autos auch tatsächlich fällig waren. Dieser wäre aber erforderlich gewesen, weil sich die Prozesskostenhilfe begehrende Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung nicht mit Erfolg auf die Tilgung noch nicht fälliger Schulden berufen kann (OLG Bremen, 4. Zivilsenat als OLG Bremen für Familiensachen, FamRZ 2007, 1341).
Wenn sich die Prozesskostenhilfe begehrende Partei im Bewusstsein, (noch) verschiedene Prozesse führen zu müssen bzw. zu wollen, ihres Vermögens ohne Erlangung eines adäquaten Gegenwertes entäußert, kann sie sich jedenfalls dann nicht auf Prozessarmut berufen, wenn das Vermögen - wie hier - für die Finanzierung der Prozesskosten ausgereicht hätte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen in dem bereits zitierten Beschluss des LG vom 5.7.2007).
Zudem macht ihr Vortrag hinsichtlich des Autos auch wirtschaftlich wenig Sinn: Ein Pkw, bezüglich dessen das Eigentum - offenbar nur formal- an nahe Angehörige übertragen wird, den die Schuldnerin aber weiter so nutzt wie bisher, ist kein zur Tilgung von Schulden geeigneter Vermögensgegenstand. Der Erwerber erhält nämlich - außer laufenden Verpflichtungen - wirtschaftlich nichts und kann lediglich den fortschreitenden Wertverfall seines "Eigentums" beobachten. Es liegt auf der Hand, dass außer nahen Angehörigen zu nahe liegenden Zwecken sich kein seriöser Gläubiger auf ein solches "Geschä...