Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Absicht des Antragsgegners, eine in Bremerhaven zu besetzende Notarstelle nicht an ihn, sondern an einen anderen Rechtsanwalt, den Beigeladenen, zu vergeben.
Der Antragsgegner schrieb am 10.01.2006 für den Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven eine Notarstelle aus. Auf diese Stelle bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene sowie weitere 4 Rechtsanwälte. Der Antragsgegner nahm eine Bewertung der Bewerbungen nach Maßgabe der zum 01.12.2005 geänderten Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (Bremer Amtsblatt vom 25.11.2005, S. 943 f.; im Folgenden: AVNot) vor und teilte dem Antragsteller insgesamt 150,55 Punkte zu (45 Punkte für das am 06.02.1986 mit "vollbefriedigend" absolvierte 2. Staatsexamen; 30 Punkte für seine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt; 52,8 Punkte (= 88 Halbtage) für die Teilnahme an Fortbildungskursen und 22,75 Punkte für 155 Urkundsgeschäfte als Notarvertreter in der Zeit von 1988 bis 2005). Mit Schreiben vom 03.05.2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er in der Reihenfolge der Bewerber mit 150,55 Punkten die Rangfolge 2 belege und der Antragsgegner beabsichtige, den an erster Rangstelle stehenden und mit 167,2 Punkten bewerteten Bewerber zum 01.06.2006 zum Notar zu bestellen.
Bei dem an die erste Stelle gesetzten Bewerber handelt es sich um den Beigeladenen, der für sein am 24.08.1994 mit "gut" (11,60 Punkte) bewertetes 2. Staatsexamen 58 Punkte, für seine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt 30 Punkte sowie für 83 Halbtage Fortbildung 49,8 Punkte und für 288 Beurkundungen als Notarvertreter in der Zeit von 1997 bis Anfang 2006 29,4 Punkte erhalten hatte.
Eine Besetzung der Notarstelle erfolgte bislang nicht. Der Antragsgegner hat sich im vorliegenden Verfahren verpflichtet, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Notarbestellung nicht vorzunehmen.
Mit dem am 30. Mai 2006 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung rügt der Antragsteller, dass entgegen der alten Fassung der AVNot seine mehr als fünfzehnjährige Berufstätigkeit als Anwalt nicht mehr mit 45 Punkten, sondern lediglich mit 30 Punkten bewertet wird. Er wendet sich ferner dagegen, dass sein nicht mit einer Punktzahl versehenes 2. Staatsexamen mit der Note "vollbefriedigend" nur mit 9 Punkten in die Bewertung einfließt; sollte sich anhand der Prüfungsunterlagen nicht die exakte Punktzahl feststellen lassen, sei jedenfalls eine Bewertung mit der mittleren Punktzahl (10,245; gerundet 10,25) vorzunehmen. Nicht gerechtfertigt sei zudem der Fortfall der Kappungsgrenze von 20 Punkten in § 4 (2) 5. AVNot a.F. für die Anrechnung von Punkten wegen der als Notarvertreter vorgenommenen Beurkundungsgeschäfte. Außerdem sei nicht gerechtfertigt, aus den in die Bewertung einfließenden Beurkundungsgeschäften sämtliche Geschäfte i.S. der §§ 38 und 39 BeurkG herauszunehmen, was näher erläutert wird. Er habe allein 62 Unterschriftsbeglaubigungen mit Fertigung eines Entwurfs vorgenommen. Der Antragsteller rügt hinsichtlich verschiedener Fortbildungsveranstaltungen, dass diese als bloße Wiederholungen alter Fortbildungen oder als nicht notarspezifisch für den Beigeladenen nicht hätte bewertet werden dürfen. Schließlich verweist der Antragsteller auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 15.12.2005 (- VA (Not) 6/05 -; OLG-Report 2006, 537 ff.), dass in Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltenen individuellen Prognose eine konkrete Bewertung der einzelnen Beurkundungstätigkeiten erforderlich sei. Ihm - dem Antragsteller - könne nicht entgegengehalten werden, dass er für eine Übergangszeit bis zur Einführung von benoteten Prüfungen eine nicht verfassungskonforme Auswahl hinnehmen müsse.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller auf seine Bewerbung vom 27.01.2006 auf die Ausschreibung vom 10.01.2006 zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven zu bestellen;
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, am 01.06.2006 entgegen seiner Ankündigung vom 03.05.2006 keinen anderen Bewerber zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven zu bestellen und über die bei ihm eingegangenen Bewerbungen, darunter die Bewerbung des Antragstellers, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts - hilfsweise bis zur Entscheidung des Gerichts - die im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10.01.2006 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven nicht zu besetzen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen, die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene verweisen darauf, dass die Neufassung der AVNot die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20.04.2004 sei. Sie halten diese Neufassung für verfassungsgemäß. Soweit der Antragsteller sein Staatsexamen mit einer Punktzahl von 10,245 bewertet w...