Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 09.01.2010) |
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvoll-streckungskammer II des Landgerichts Bremen vom 19.01.2010 wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Bremen hat den Verurteilten mit Urteil vom 14.02.2008 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 19.01.2010 der Kleinen Strafvoll-streckungskammer II des Landgerichts Bremen sind die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung der noch nicht durch Vikariieren verbüßten restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Verurteilte wurde am 01.02.2010 aus der Unterbringung entlassen. Mit der Entlassung ist Führungsaufsicht eingetreten. Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit verschiedene Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht von zwei Jahren erteilt. Unter anderem hat sie unter Ziff. II Nr. 3 des Beschlusses den Verurteilten angewiesen, an ambulanten Nachsorge- und Therapiemaßnahmen der Klinik nach deren Weisungen teilzunehmen, und zwar einmal wöchentlich.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.06.2010 mit dem Antrag festzustellen, dass der Verurteilte von den Kosten freigestellt werde, die ihm insoweit entstehen. Hilfsweise beantragt er, die Auflage Ziff. II Nr. 3 aufzuheben. Zur Begründung führt er an, dass eine Kostenübernahme durch das Amt für Soziale Dienste abgelehnt werde und er selbst die Kosten nicht übernehmen wolle und könne.
Das Amt für Soziale Dienste hat durch Bescheid vom 02.08.2010 die Kostenübernahme für die Rechnung der ambulanten Nachsorge abgelehnt, nachdem der Verurteilte zuvor unter Fristsetzung aufgefordert worden war, Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen, dem aber nicht nachgekommen war.
Die Kleine Strafvollstreckungskammer II hat durch Beschluss vom 06.07.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und den Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2010 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. 1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO). Soweit der Verurteilte in erster Linie erstrebt, ihn von der Kostentragungspflicht als Folge einer gerichtlichen Weisung freizustellen, kann er eine entsprechende Überprüfung nur im Rahmen der Beschwerde gegen die Weisung selbst erreichen. Der Verurteilte hat deutlich gemacht, dass dies auch von seinem Anfechtungswillen umfasst ist, indem er "hilfsweise" die Aufhebung der Weisung beantragt hat. Die Beschwerde ist formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und damit zulässig.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Beschwerde gegen Weisungen nach § 68 b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht kann gemäß §§ 463, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Neben der Prüfung, ob der angefochtenen Entscheidung eine ausreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt, stellt sich dabei die Frage, ob die Anordnung unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. KK-StPO-Fischer, 6. Aufl. 2008, § 453 Rn. 13; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 453 Rdn. 12). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der angefochtene Beschluss nicht gesetzeswidrig.
a) Bei der streitgegenständlichen Weisung handelt es sich ihrem Wortlaut und Inhalt nach um eine Therapieweisung gemäß § 68 b Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB. Es ist nicht anzuzweifeln, dass die Weisung im Grundsatz zulässig ist. Zur Notwendigkeit der forensischen Nachsorge wird auf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 19.01.2010 Bezug genommen. Der Betroffene hat in der Anhörung vom 18.01.2010 seine Einwilligung zur Teilnahme an den ambulanten Nachsorge- und Therapie-maßnahmen erteilt.
b) Die Weisung muss nicht um die Feststellung einer staatlichen Kostentragungspflicht ergänzt werden.
Eine solche Ergänzung ist aber nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es bereits eine ausdrückliche gesetzliche Kostentragungspflicht des Staates gäbe. Eine diesbezügliche Pflicht besteht nicht. § 68 b Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB enthält keine Regelung der Übernahme der Kosten für Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht.
Soweit das OLG Dresden im Beschluss vom 23.03.2009 (NStZ 2009, 268) anscheinend aus dem Gefahrenabwehrcharakter führungsaufsichtsrechtlicher Weisungen eine grundsätzliche Kostentragungspflicht des Staates für solche Weisungen ableiten will, überzeugt dieser Ansatz nicht. Zwar ist der Zweck der Führungsaufsicht auch im polizeilich-präventiven Bereich anzusiedeln, soweit sie dazu dient, den Verurteilten durch Überwachung und Kontrolle an der Begehung weiterer Taten zu hindern. Darau...