Entscheidungsstichwort (Thema)

Hälftige Tilgung der Hauslasten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Beendet ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch Auszug aus einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden Hausgrundstück, so hat er von diesem Zeitpunkt an die Hauslasten auch dann hälftig zu tragen, wenn der andere Ehegatte diese zuvor allein übernommen hatte, es sei denn, die Eheleute hätten eine davon abweichende Vereinbarung getroffen.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen 4 O 803/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Bremen v. 30.9.2004 - 4 O 803/04 wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er von der Antragsgegnerin für den Zeitraum Februar 2003 bis Februar 2004 Zahlung i.H.v. 4.442,20 Euro nebst Zinsen und ab April 2004 die künftige Freistellung von den in der Antragsschrift v. 8.3.2004 näher bezeichneten Darlehensraten und weiteren Kosten i.H.v. monatlich 317,30 Euro begehrt.

Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte wird ihr Rechtsanwältin Reimers zu den Bedingungen einer Bremer Rechtsanwältin beigeordnet.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1811, Anlage 1 GKG).

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG Göttingen v. 25.5.2004 geschieden. Die Antragsgegnerin ist im Februar 2003 aus dem gemeinsamen Haus in Nienhagen ausgezogen. Die Finanzierungskosten einschließlich verbrauchsunabhängiger Kosten betragen derzeit monatlich 530,90 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben v. 30.4.2003 machte die Antragsgegnerin ggü. dem Antragsteller Auskunftsansprüche geltend, um Unterhaltsansprüche und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus beziffern zu können. Nachdem der Antragsteller zunächst mit anwaltlichem Schreiben v. 8.5.2003 den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung unter Hinweis auf die von ihm allein zu tragenden Hauslasten zurückgewiesen hatte, verlangte er mit weiterem anwaltlichem Schreiben v. 1.8.2003 von der Antragsgegnerin die Beteiligung an den Hauslasten. Die Forderung nach einer Beteiligung an den Hauslasten wies die Antragsgegnerin u.a. wegen der ihr zustehenden Nutzungsentschädigung zurück.

Der Antragsteller begehrt mit der beabsichtigten Klage von der Antragsgegnerin die Zahlung von 10.618 Euro als hälftigen Ausgleich wegen der von ihm im Zeitraum August 2002 bis März 2004 allein getragenen Hauslasten. Darüber hinaus verlangt er von der Antragsgegnerin zukünftige Leistung i.H.v. monatlich 530,90 Euro. Die Antragsgegnerin wendet demgegenüber ein, dass ihr ein aufrechenbarer Gegenanspruch in gleicher Höhe auf Grund der alleinigen Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller zustehe.

Das LG Bremen hat mit am 6.10.2004 zugestellten Beschluss v. 30.9.2004 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 18.10.2004 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers v. 13.10.2004, mit der er seinen Antrag v. 8.3.2004 weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig

(§§ 569, 127 Abs. 2,3 ZPO). Sie ist jedoch nur zum Teil begründet.

Die beabsichtigte Klage hat in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Der Antragsteller kann ggü. der Antragsgegnerin Ausgleichsansprüche für die von ihm getragenen Hauslasten aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nur für die Zeit von Februar 2003 bis zum März 2004 i.H.v. monatlich 317,40 Euro geltend machen, wobei ein monatliches Nutzungsentgelt der Antragsgegnerin i.H.v. 213,50 Euro Berücksichtigung findet.

Soweit der Antragsteller Ausgleichsansprüche für eine Zeit vor dem Auszug der Antragsgegnerin geltend macht, hat das LG mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt. Gemäß § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Während intakter Ehe wird diese grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an den Belastungen - wie hier auch - von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien in der Weise überlagert, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt (BGH v. 13.1.1993 - XII ZR 212/90, MDR 1993, 543 = FamRZ 1993, 676). Unstreitig hat der Antragsteller während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien die Hauslasten allein bedient. Die Antragsgegnerin hat dagegen zuvorderst die gemeinsamen Kinder versorgt und den Haushalt geführt.

Mit Scheitern der Ehe, welche in dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung im Februar 2003 zu sehen ist und nicht bereits in dem Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung (LG Gießen v. 1.3.2000 - 1 S 10/00, FamRZ 2000, 1152), entfiel aber jener Grund für eine von der hälftigen ...

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