Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung der Beschwerdefrist, wenn die Zustellung eines PKH-Beschlusses sowohl an die Partei als auch an deren früheren Prozessbevollmächtigten erfolgte
Leitsatz (amtlich)
Wird ein PKH-Beschluss sowohl an die Partei selbst als auch an deren früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt, verbietet es der Grundsatz der Meistbegünstigung, die Partei unter Hinweis auf Fristversäumung mit ihrem Rechtsbehelf- gegen diesen Beschluss auszuschließen, wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte innerhalb der Beschwerdefrist, berechnet ab Zustellung an ihn, die sofortige Beschwerde einreicht.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2, § 172
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 15.05.2007; Aktenzeichen 67 F 2955/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.6.2007 gegen den Beschluss des AG Bremen vom 15.5.2007 wird dieser aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe an das AG Bremen zurückverwiesen.
Gründe
1. Der angefochtene Beschluss, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Antragstellerin gem. § 124 Abs. 4 ZPO wieder aufgehoben worden ist, weil diese ihrer Ratenzahlungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Antragstellerin am 18.5.2007 zugestellt worden, am 21.5.2007 sodann nochmals ihrer - früheren- Prozessbevollmächtigten. Diese hat am 21.6.2007 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, die das AG allerdings als verspätet ansieht. Es hat der Beschwerde daher nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das AG geht zu Unrecht von der verspäteten Einlegung der Beschwerde aus.
Grundsätzlich zutreffend hat das AG in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 30.8.2007 zwar darauf hingewiesen, dass es für die Berechnung des Beginnes der Beschwerdefrist auf die Zustellung an die Partei selbst ankommt, da eine Zustellung gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigen nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens erfolgen kann (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 1.2.2007 - 4 WF 22/07, OLG Koblenz, FamRZ 2005, 531 m.w.N.). Das Hauptsacheverfahren war hier zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses auf Grund des Urteils des AG vom 27.9.2006 indessen bereits abgeschlossen. Die Zustellung hätte daher nur noch an die Partei selbst erfolgen dürfen, nicht mehr an deren - frühere - Prozessbevollmächtigte. Nur der erste Zustellungszeitpunkt -gegenüber der Partei- ist auch grundsätzlich maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. auch BGH FamRZ 2004, Rz. 865).
Wenn das AG gleichwohl noch eine Zustellung an die - frühere- Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vornahm, ohne diese darauf aufmerksam zu machen, dass gleichzeitig oder zuvor bereits eine Zustellung an die Partei erfolgt war, verbietet es der Grundsatz der Meistbegünstigung, der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese Fristversäumung mit ihrem Rechtsbehelf auszuschließen, wenn die Prozessbevollmächtigte innerhalb der Beschwerdefrist, berechnet ab Zustellung an sie, die Beschwerde einreicht. Dies ist hier der Fall. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung darf eine Partei nicht durch einen Fehler oder eine Unklarheit in der Entscheidung oder dem Verfahren des Gerichtes in der Wahrnehmung ihrer Rechtsbehelfe beeinträchtigt werden (vgl. Zöller- Gummer, vor § 511 ZPO Rz. 31 m.w.N.).
Die praktizierte Verfahrensweise des AG war allerdings ohne weiteres geeignet, Unklarheiten bei der Empfängerin der Zustellung über den Lauf der Fristen hervorzurufen, wenn, wie dargetan, nicht gleichzeitig ein Hinweis ggü. der Prozessbevollmächtigten erfolgte, dass bereits eine Zustellung an die Partei persönlich vorgenommen worden war. Hiermit war aus der Sicht der Rechtsanwältin umso weniger zu rechnen, als sie auch im Rubrum des fraglichen Beschlusses seitens des AG immer noch als "Verfahrensbevollmächtigte" aufgeführt wurde. Hinzukommt, dass dem AG aus dem von ihm zitierten Parallelverfahren 4 WF 22/07 bekannt war, dass die praktizierte Vorgehensweise diesen nahe liegenden Irrtum ohne weiteres nach sich ziehen kann. Die Motive für die doppelte Zustellung, die ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Rechtspflegerin vom 19.10.2007 im Interesse der Verfahrensbevollmächtigten erfolgte (vgl. Bl. 82 PKH- Heft), spielen dabei keine Rolle.
Umgekehrt spricht dafür, den Rechtsbehelf als rechtzeitig anzusehen, der Umstand, dass diese Meistbegünstigung der Beschwerdeführerin nicht zu Lasten einer am Versehen des Gerichtes unbeteiligten Gegenpartei geschieht, sondern allenfalls zu Lasten der Staatskasse, die allerdings nach allgemeinen Grundsätzen aus Fehlern ihrer eigenen Bediensteten keine Vorteile zu Lasten der Parteien ziehen darf.
Nicht maßgeblich ist schließlich, ob die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt hätte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. BGH DtZ 1994, 73).
Bei diesen Gegebenheiten ist die sofortige Beschwerde als rechtzeitig zu behandeln und seitens des AG über das Vor...