Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für weitere Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung nach Anklageerhebung. Strafprozessrecht. einstweilige Unterbringung. weitere Beschwerde. Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für Entscheidungen, die sich auf die einstweilige Unterbringung beziehen, das mit der Sache befasste Gericht zuständig. Auf eine noch unerledigte Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung ergeht keine Entscheidung des Beschwerdegerichts mehr.
Normenkette
StPO §§ 125-126, 126a
Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 07.03.2019; Aktenzeichen 1 Qs 61/19) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Untergebrachten vom 13.03.2019 hat sich erledigt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bremen hat mit Unterbringungsbefehl vom 14.02.2019 - 92a Gs 116/19 (130 Js 9018/19) - gemäß § 126a StPO die einstweilige Unterbringung des Angeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.02.2019, die am 25.02.2019 begründet wurde, ordnete die Strafkammer 1 des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 07.03.2019 - Az. 1 Qs 61/19 - an, dass der Unterbringungsbefehl aufrecht erhalten und in Vollzug belassen bleibe. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde vom 13.03.2019 half die Strafkammer 1 am 05.04.2019 nicht ab und legte die Akten dem Senat vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat zunächst am 26.04.2019 Stellung genommen und beantragt, die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 13.03.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 1 des Landgerichts Bremen vom 07.03.2019 als unbegründet zu verwerfen. Mit weiterer Stellungnahme vom 06.05.2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass die Staatsanwaltschaft Bremen in der Sache Anklage erhoben hat und das Strafverfahren bei der Strafkammer 4 des Landgerichts Bremen unter dem Aktenzeichen 4 KLs 130 Ja 9018/19 anhängig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 13.03.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 1 des Landgerichts Bremen vom 07.03.2019 für erledigt zu erklären. Die Verteidigerin hat sich diesem Antrag mit Stellungnahme vom 21.05.2019 angeschlossen.
II.
Die bei ihrer Einlegung statthafte und zulässige weitere Beschwerde ist durch die Erhebung der Anklage gegen den Angeschuldigten zur Strafkammer 4 des Landgerichts Bremen prozessual überholt und damit unzulässig geworden.
Für die einstweilige Unterbringung gelten gemäß § 126a Abs. 2 S. 1 StPO insbesondere die Vorschriften der §§ 125, 126 StPO entsprechend. Nach §§ 125 Abs. 2 S. 1, 126 Abs. 2 S. 1 StPO geht die Zuständigkeit für etwa zu treffende Haftentscheidungen mit der Erhebung der Anklage auf das mit der Sache befasste Gericht über. Damit entfällt nicht nur die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen aus § 125 Abs. 1 StPO für den Erlass des Unterbringungsbefehls im Ermittlungsverfahren, sondern auch die Zuständigkeit der diesem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen, weil diese einheitlich auf § 125 StPO beruhen (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.03.2009 - Ws 25/09; Beschluss vom 07.10.2011 - Ws 140/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.1999 - 1 Ws 154/99, juris Rn. 3, wistra 1999, 318; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2009, 1 Ws 107/09, juris Rn. 1, StV 2010, 33; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2002 - 1 Ws 250/02, juris Rn. 4, SchlHA 2003, 190). Auf noch unerledigte Beschwerden ergeht daher keine Entscheidung des Beschwerdegerichts; vielmehr hat das jetzt zuständige Gericht eine Entscheidung zu treffen (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.03.2009 - Ws 25/09; Beschluss vom 07.10.2011 - Ws 140/11; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.1994 - 2 Ws 172/94, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.1999 - 1 Ws 154/99, juris Rn. 2, wistra 1999, 318; KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000, juris Rn. 3, NStZ 2000, 444; OLG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2006 - 2 Ws 165/06, juris Rn. 2, SchlHA 2007, 285; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 - III-5 Ws 200/13, juris Rn. 5 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 126 StPO Rn. 7). Offen bleiben kann, ob der Auffassung zu folgen ist, dass das Beschwerdeverfahren dann fortzuführen ist, wenn Anklage zu der Strafkammer erhoben worden ist, die kurz zuvor als Beschwerdekammer über das Rechtsmittel mit eingehender Begründung entschieden hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000, juris Rn. 3, NStZ 2000, 444; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 - III-5 Ws 200/13, juris Rn. 8; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2009, 1 Ws 107/09, juris Rn. 1, StV 2010, 33), denn vorliegend wurde die Anklage nicht zur Strafkammer 1, die über die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Unterbringungsbefehl entschieden hat, sondern zur Strafkammer 4 des Landgerichts Bremen erhoben. In einem solchen Fall bleibt es auch nach der zuvor geschilderten Auffassung bei dem durch die Anklageerhebung herbeigeführten Zuständigkeitswechsel (vgl...