Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichspflichtige Zuwendung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern
Leitsatz (amtlich)
1. Zwischen nichtehelichen Lebenspartnern kann sich eine ausgleichspflichtige Zuwendung auch daraus ergeben, dass auch der Zuwendende gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten tilgt, deren Aufnahme dem Erwerb und dem Ausbau eines gemeinsam genutzten Vermögensgegenstandes durch den anderen Partner diente (hier: Ferienhaus im Ausland).
2. Der ausgleichspflichtige Vermögenszuwachs des Empfängers kann dann in der Verringerung seiner Schulden liegen, nicht nur im Wertzuwachs des erworbenen Gegenstandes.
3. Das Fehlen eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs steht einer solchen Ausgleichsforderung nicht zwingend entgegen.
Normenkette
BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 29.03.2010; Aktenzeichen 4 O 2333/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.4.2010 wird der Beschluss des LG Bremen vom 29.3.2010 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LG Bremen zurückverwiesen.
Gründe
1. Der Antragsteller macht nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien u.a. Ausgleichsansprüche geltend für finanzielle Leistungen seinerseits, die der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie auf Lanzarote zugeflossen sein sollen. Zu deren Erwerb und Ausbau haben die Parteien im Jahre 2000 gemeinsam einen Kredit i.H.v. rund 61.400 EUR aufgenommen. Bei ihrer Trennung im Frühjahr 2007 betrugen die Verbindlichkeiten noch rund 40.000 EUR. Während des Zusammenlebens überließ der Antragsteller der Antragsgegnerin seine sämtlichen Versorgungsbezüge i.H.v. über 1.000 EUR im Monat zur alleinigen Verwaltung über ihr Konto; er erhielt lediglich ein "Taschengeld" von 50 EUR, später 75 EUR im Monat. Die Verwendung des Restes ist streitig. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller nunmehr nach der Trennung die Freihaltung von den Kreditverpflichtungen für die Zukunft zugesagt.
Hilfsweise stützt er seine Ansprüche darauf, dass er unentgeltlich für die Antragsgegnerin gearbeitet habe bzw. dass diese für ihn seine Versorgungsbezüge verwaltet habe und daher zur Abrechnung und Herausgabe des Erlangten nach Auftragsrecht verpflichtet sei. Zudem habe sie ihm ein Wohnrecht bezüglich der genannten Immobilie versprochen; die Antragsgegnerin bestreitet diese Zusage.
Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei den vom Antragsgegner erbrachten Leistungen um solche im Rahmen des täglichen Zusammenlebens der Parteien, für die es bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH nach wie vor keinen Ausgleich gebe. Ein Auftragsverhältnis habe ebenfalls nicht vorgelegen, sondern die Kontoführung durch die Antragsgegnerin habe lediglich der internen Rollenverteilung entsprochen, so dass die Antragsgegnerin nicht gehalten sei, nach vielen Jahren des Zusammenlebens nunmehr Rechnung zu legen. Das gelte umso mehr, als auch der Antragsteller während der fraglichen Zeit stets Vollmacht hinsichtlich des fraglichen Kontos gehabt habe.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gemäß § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus, nicht deren Gewissheit. Diese Voraussetzung hat das LG im angefochtenen Beschluss zu Unrecht verneint. Da sich allerdings der Umfang der Erfolgsaussicht derzeit noch nicht abschließend beurteilen lässt, insofern vielmehr der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, das LG zudem über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe keine Entscheidung getroffen hat, war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das LG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
a) Grundsätzlich zutreffend geht das LG allerdings davon aus, dass Leistungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die das tägliche Zusammenleben erst möglich machen, nach Beendigung der Partnerschaft keinem Ausgleich unterliegen (vgl. BGH NJW 2008, 3277 = FamRZ 2008, 1822). Solche Ansprüche macht der Antragsteller allerdings vorliegend auch nicht geltend. Er beruft sich vielmehr, zwar noch nicht hinreichend substantiiert, aber doch ausreichend deutlich, darauf, dass -auch- mit den Mitteln aus seinen Versorgungsbezügen die Antragsgegnerin ihren Immobilienerwerb auf Lanzarote finanziert habe. Der diesbezügliche Sachvortrag ist jedenfalls so spezifiziert und in wesentlichen Teilen auch unbestritten, dass die Erfolgsaussicht eines Ausgleichsanspruchs jedenfalls dem Grunde nach nicht ohne weiteres verneint werden kann und hinsichtlich der Höhe ggf. durch geeignete Auflagen zu klären sein wird.
b) Allerdings steht dem Antragssteller kein gesellschaftsrechtlicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Zwar ist ein solcher zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgeme...