Normenkette
BGB §§ 741-742, 749 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 06.06.2008; Aktenzeichen 4 O 672/08) |
Tenor
Der Antragstellerin wird auf ihre sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des LG Bremen vom 6.6.2008 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt [...] beigeordnet.
Gründe
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe hatten sie gemeinsam Wohnungseigentum zu je ½ Anteil käuflich erworben. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatten sie gemeinsam zwei Hypothekendarlehen aufgenommen, die tilgungsfrei gestellt waren. Gleichzeitig war eine Lebensversicherung abgeschlossen worden, mit der die Darlehen abgelöst werden sollten; Versicherungsnehmerin war zunächst die Antragstellerin. Da das finanzierende Kreditinstitut aber auf dem Antragsgegner als Versicherungsnehmer bestand, wurde dieser anstelle der Antragstellerin Versicherungsnehmer.
Nach der Trennung veräußerten die Parteien im Januar 2006 die Eigentumswohnung. Mit dem Verkaufserlös wurden die noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig getilgt. Die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die sich auf insgesamt 11.231 EUR belief, ließ sich der Antragsgegner auszahlen.
Im Juni 2007 hat die Antragstellerin beim AG - FamG - B. den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Endvermögen in Anspruch genommen. Nach Erlass eines entsprechenden Teil-Anerkenntnisurteils im Januar 2008 hat die Antragstellerin das beim AG anhängige Zugewinnausgleichsverfahren bislang nicht weiter betrieben.
Mit der vorliegenden Klage, für die die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt, verlangt die Antragstellerin die Hälfte der an den Antragsgegner ausgekehrten Versicherungssumme. Der Antragsgegner ist der Meinung, die Versicherungssumme stehe ihm als Versicherungsnehmer alleine zu, zumal er - entgegen dem Vortrag der Antragstellerin - die Versicherungsprämien gezahlt habe. Einem Anspruch der Antragstellerin stehe auch der Umstand entgegen, dass die Lebensversicherung bereits Streitgegenstand des anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens sei.
Das LG B. hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 6.6.2008 Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Übertragung des Versicherungsvertrages auf den Antragsgegner um eine ehebezogene Zuwendung vonseiten der Antragstellerin handele, die bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes nur ausnahmsweise einen Ausgleichsanspruch begründe. Für die Annahme eines entsprechenden Ausnahmefalles fehle es am Vortrag der Antragstellerin.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist auch begründet, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Entgegen der Annahme des LG ist die Übertragung der Lebensversicherung auf den Antragsgegner nicht als ehebezogene Zuwendung zu werten, da es an einer Zuwendung von Seiten der Antragstellerin an den Antragsgegner fehlt. Denn die auf die Lebensversicherung eingezahlten Beiträge sollten nicht in das Alleinvermögen des Antragsgegners übergehen, sondern vielmehr der Tilgung der von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen dienen. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Parteien hinsichtlich der eingezahlten Versicherungsbeiträge stillschweigend eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) vereinbart haben.
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1966, 4222; FamRZ 2000, 948; FamRZ 2002, 1696) zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Eine solche konkludente Vereinbarung ist dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Versicherungsbeiträge eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt (vgl. OLG Bremen FamRZ 2006, 1121; Münch, FPR 2006, 481). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen (BGH FamRZ 2002, 1696, 1697).
Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn für die Frage, ob Eheleute stillschweigend eine Bruchteilsgemeinschaft vereinbart haben, ist entscheidend darauf abzustellen, ob die angesparten Guthaben ersichtlich für einen gemeinsamen Zweck eingesetzt werden sollen. Im vorliegenden Fall sollten unstreitig mit der Lebensversicherung die von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Kredite zum Erwerb der Eigentumswohnung abgelöst werden. Der Verwendungszweck - Ablösung der gemeinsamen, für den Erwerb einer Immobilie zu Miteigentum eingegangenen Darlehen - spricht für den Willen der Parteien zur Eingehung einer Gemeinschaft (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rz. 957; s. auch OLG Köln, FuR 2003, 183, 184). Dies hat zur Folg...