Leitsatz (amtlich)
1.
Wird ein Ehemann von einem anderen Ehemann deshalb vorsätzlich getötet, weil der erstere ehewidrige Beziehungen mit der Ehefrau des letzteren unterhielt, so kann der Täter den von der Ehefrau des Getöteten erhobenen Ersatzansprüchen nicht den Einwand des Mitverschuldens des Getöteten wegen dessen ehewidrigen Verhältnisses mit der Ehefrau des Täters entgegenhalten.
2.
War der Getötete in Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und wird von der anspruchsberechtigten Ehefrau geltend gemacht, das Unternehmen des Getöteten werde nicht von dessen Abkömmlingen fortgeführt, weil diese Erlaubnis personengebunden (gewesen) sei, so obliegt es dem Täter, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das Unternehmen fortgeführt wird.
3.
Hatten der getötete Ehemann und seine Ehefrau ein nach Steuern nachgewiesenes Jahreseinkommen von etwa EUR 140.000,-- erzielt und wird von der ersatzberechtigten Ehefrau geltend gemacht, dass die von diesem Betrag, bereinigt um etwa EUR 60.000,-- Kosten, verbliebene Summe nicht ganz oder teilweise angelegt, sondern "verlebt" worden sei, so obliegt es dem Schädiger, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass diese Behauptung unzutreffend ist.
Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 12.07.2005; Aktenzeichen 6 O 2061/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen, weil der Senat einstimmig zu der Ansicht gelangt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert ( § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Zu dieser Entscheidung haben die nachfolgend dargestellten Erwägungen zum anzuwendenden deutschen Recht ( Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) geführt:
1.
Der Einwand eines Mitverschuldens des Ehemannes der Klägerin, den diese sich jedenfalls nach § 242 BGB zurechnen lassen müsse, greift nicht durch. Zwar hat das Landgericht Paderborn (NJW 1990, 260, zustimmend zitiert bei Palandt/Heinrichs, 66. Auflage 2007, § 254 Rdnr. 30) entschieden, dass ehewidrige Beziehungen zwischen der Ehefrau des Schädigers und dem Geschädigten im Einzelfall dazu führen könnten, einem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Anspruch des körperlich Verletzten die Grundlage zu entziehen. Diese Entscheidung hatte jedoch einen Sachverhalt zum Gegenstand, der mit dem hier zu beurteilenden nicht im Entferntesten vergleichbar ist: zum einen hatte das Gericht festgestellt, dass es zu einem Ehebruch zwischen den Beteiligten gekommen war, zum anderen hat das Gericht das besondere Unwerturteil vor allem auf den Umstand gestützt, dass der Beklagte des Rechtsstreits seine Ehefrau mit ihrem Liebhaber mitten in der Nacht im ehelichen Schlafzimmer angetroffen habe. So liegen indessen die Verhältnisse hier nicht, denn der Beklagte suchte die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes im Laufe eines Nachmittags auf und war zudem von seiner Ehefrau am Morgen des Tattages aufgefordert worden, zu einem gemeinsamen Gespräch in die eheliche Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes zu kommen.
Ein Mitverschulden des Getöteten, das seine Ehefrau sich zurechnen lassen müsste, lässt sich auch nicht aus dem Geschehen ableiten, das den unstreitig vom Beklagten auf den Ehemann der Klägerin abgegebenen Schüssen unmittelbar vorausging. Zwar hat die Große Strafkammer VI als Schwurgericht I des Landgerichts Bremen in ihrem Urteil vom 24. November 2004 - 24 Ks 911 Js 17593/04 - festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin im Anschluss an einen Wortwechsel zwischen ihm und dem Beklagten letzteren in den Magen geschlagen und ihn sodann am Handgelenk ergriffen habe. Damit hatte zweifellos der Ehemann der Beklagten mit den körperlichen Auseinandersetzungen begonnen. Das Schwurgericht hat aber anschließend festgestellt, dass der Beklagte sich habe befreien können und in den Wohnungsflur geflüchtet sei. Damit war eine zuvor etwa vorhandene Notwehrsituation, die sich zugunsten des Beklagten hätte auswirken können, beendet, denn das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte im Anschluss an die von ihm abgegebenen Schüsse - ohne Schwierigkeiten - die Wohnung der Eheleute S. verlassen hat. Dies hätte er auch ohne Abgabe der Schüsse ohne weiteres tun können. Diesen Umstand, dass nämlich der Beklagte die nahe liegende Möglichkeit, die Wohnung nach dem beendeten Angriff des Ehemannes der Klägerin zu verlassen, nicht gewählt hat, um auf diese Weise die Auseinandersetzung jedenfalls einstweilen zu beenden, hat auch das Schwurgericht zu Lasten des Beklagten bewertet. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass ein nennenswertes Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin, das diese sich zurechnen lassen müsste, zu ihren Ungunsten nicht zu berücksichtige...