Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Pflichten des Geschädigten bei der KFZ-Unfallregulierung
Leitsatz (amtlich)
1. Vor Ablauf des dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bei der KFZ-Unfallregulierung zustehenden Prüfungszeitraums für seine Regulierungsentscheidung darf der Geschädigte nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind.
2. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten kann es geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. In diesen Fällen ist es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist, und ggf. auch einen Kredit in Anspruch zu nehmen, dessen Kosten gem. § 249 S. 2 BGB als Herstellungskosten zu erstatten wären.
3. In Ansehung seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers zur Verfügung stehen.
Normenkette
BGB §§ 249, 254; StVG §§ 7, 17; VVG § 115
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 7 O 1242/16) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.11.2018, Az.: 7 O 1242/16, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.04.2019 gegeben.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin nach einem Verkehrsunfall, der sich am 23.12.2015 gegen 09.30 Uhr in Bremen ereignete. Die vollständige Haftung der Beklagtenseite steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Umstritten ist die Höhe des von den Beklagten zu leistenden Schadenersatzes, insbesondere die Frage, für welchen Zeitraum Mietwagenkosten zu erstatten sind, sowie die Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Schmerzensgelds.
Die Klägerin beauftragte am 28.12.2015 ein Fahrzeugschadengutachten, welches ihr am 02.01.2016 vorlag. Nach dem Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeugs 3.200,00 EUR und der Restwert des Fahrzeuges 790,00 EUR. Die Wiederbeschaffungsdauer war mit neun Werktagen angegeben. Am 06.01.2016 veräußerte die Klägerin ihr Fahrzeug zu dem genannten Preis von 790 EUR. Mit Schreiben vom 07.01.2016 wandte sich die Klägervertreterin erstmals für die Klägerin an die Beklagte zu 3). Sie teilte mit, dass die Klägerin versuchen werde, sich in den nächsten Tagen ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Diese sei auf ein Kfz angewiesen. Sie forderte die Beklagte zu 3) zum Ausgleich des Fahrzeugschadens in Höhe von 2.410,00 EUR, vergeblich aufgewandter Tankkosten in Höhe von 46,02 EUR, Taxikosten in Höhe von 31,30 EUR sowie Mietwagenkosten in Höhe von 890,17 EUR und 261,80 EUR auf. Des Weiteren teilte sie mit, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls ein HWS-Trauma erlitten habe. Sie habe ca. zwei Wochen nach dem Unfall weiterhin Schmerzen.
Mit Schreiben vom 24.02.2016 teilte die klägerische Bevollmächtigte der Beklagten zu 3) mit, dass der Klägerin die finanziellen Mittel für den Erwerb eines Ersatzwagens nicht zur Verfügung stünden. Des Weiteren überreichte sie eine aktualisierte Schadensberechnung, die zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Positionen Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis 13.01.2016 in Höhe von 54,76 EUR sowie private Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 14.01.2016 bis 24.02.2016 in Höhe von 840,00 EUR enthielt.
Mit Schreiben vom 29.02.2016 rechnete die Beklagte zu 3) den Schaden gegenüber der Klägerin ab und überwies dieser einen Betrag von 3.744,05 EUR für den Fahrzeugschaden, die Mietwagenkosten bis zum 13.01.2016, Taxi- und Benzinkosten sowie den geltend gemachten Nutzungsausfall in Höhe von 50,00 EUR. Die Zahlung wurde dem Konto der Klägerin am 03.03.2016 gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 01.03.2016 ergänzte die Klägerin die geltend gemachten Schadenspositionen gegenüber der Beklagten zu 3) um weitere 1.190,00 EUR für bis dato angefallene weitere Mietwagenkosten.
Mit Schreiben vom 22.04.2013 übermittelte die Beklagte zu 3) der Klägerin eine ergänzende Schadensabrechnung. Die Autovermietung habe ihr gegenüber den Unfallersatzwagen der Klägerin in Höhe von 261,80 EUR in Rechnung gestellt. Aufgrund der übersandten Rechnung über 1.007,76 EUR gehe sie davon aus, dass dies der von der Klägerin für den Mietwagen geleistete Betrag sei, sodass bezüglich der Mietwagenkosten eine Überzahlung von 198,97 EUR vorliege. Unter Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 798,00 EUR...