Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zu den Voraussetzungen einer nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnenden Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person
Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnende Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person kann nicht dynamisch tenoriert werden, sondern muss in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden.
2. Im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die geschiedenen Ehegatten zu gleichen Teilen an den gerichtlichen Kosten zu beteiligen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Normenkette
FamFG § 48 Abs. 1, § 81; VersAusglG §§ 33-34
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 57 F 1890/18) |
Tenor
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung [...], Versicherungsnummer [...], wird mit Wirkung ab dem 01.07.2018 in Höhe von monatlich 490,46 EUR und ab dem 01.07.2019 in Höhe von monatlich 506,08 EUR ausgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der weiteren Beteiligten werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die weitere Beteiligte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.833 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die von dem am [...] 1951 geborenen Antragsteller begehrte Aussetzung der durch den zugunsten der am [...] 1959 geborenen weiteren Beteiligten, seiner geschiedenen Ehefrau, durchgeführten Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die er seit 2017 von der Antragsgegnerin bezieht.
Nach Teilnahme an einer Mediation haben der Antragsteller und die weitere Beteiligte am 18.12.2017 eine umfangreiche notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, die unter anderem die Verpflichtung des Antragstellers enthält, an die weitere Beteiligte bis zu ihrem noch nicht erfolgten Renteneintritt nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlich 520 EUR zu zahlen. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrags sind der Antragsteller und die weitere Beteiligte davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag nach § 33 VersAusglG stellen wird, damit die Kürzung seiner Rente ausgesetzt wird.
Die zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten am 26.04.1998 geschlossene Ehe ist auf den am 08.11.2016 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Familiengerichts vom 14.05.2018 (Gesch.-Nr. 57 F 5591/16) rechtskräftig geschieden worden. Dabei hat das Familiengericht im Verbund mit der Scheidung den Versorgungsausgleich für die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 01.04.1998 bis zum 31.10.2016 dergestalt durchgeführt, dass es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Antragsgegnerin zu Gunsten der weiteren Beteiligten ein Anrecht in Höhe von 16,8118 Entgeltpunkten auf deren ebenfalls bei der Antragsgegnerin geführtes Versicherungskonto sowie zu Lasten des Anrechts der weiteren Beteiligten bei der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,4994 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Antragsgegnerin übertragen hat. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist seit dem 24.07.2018 rechtskräftig.
Die von der Antragsgegnerin bezogene Bruttorente des Antragstellers ab dem 01.07.2018 beträgt ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 1.748,20 EUR und unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 1.257,74 EUR, mithin 490,46 EUR weniger.
Mit seinem im vorliegenden Verfahren am 04.06.2018 beim Familiengericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der weiteren Beteiligten beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente bei der Antragsgegnerin in Höhe von 15,3124 Entgeltpunkten (Saldo der im Versorgungsausgleich wechselseitig übertragenen Anrechte), gerechnet mit dem aktuellen Rentenwert, auszusetzen und dabei die Tenorierung so vorzunehmen, dass bei künftigen Rentenanpassungen die Kürzung jeweils bis zu einer dem titulierten Unterhaltsbetrag entsprechenden Obergrenze von insgesamt 520,00 EUR ausgesetzt wird. Für den Fall, dass die Aussetzung der Kürzung nicht in Entgeltpunkten ausgewiesen werden könne, hat er beantragt, die Kürzung der Bruttorente in Höhe von 490,46 EUR bis 30.06.2019 und ab 01.07.2019 in Höhe von 507,00 EUR auszusetzen.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 28.02.2019 die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 01.07.2018 in Höhe von monatlich 490,46 EUR und ab dem 01.07.2019 in Höhe von monatlich 507,00 EUR ausgesetzt. Die Gerichtskosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten je zur Hälfte auferlegt und im Übrigen bestimmt, dass die Betei...