Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung eines auf Beteiligung am Abtrag gemeinsamer Schulden gerichtetes Verfahren bei gleichzeitig geführtem Trennungsunterhaltsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ein auf Beteiligung am Abtrag gemeinsamer Schulden gerichtetes Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn der Schuldabtrag in einem gleichzeitig geführten Trennungsunterhaltsverfahren eine Rolle spielt.

 

Normenkette

ZPO §§ 148, 252; FamFG § 113 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 30.10.2013; Aktenzeichen 153 F 562/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremerhaven vom 30.10.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller schuldrechtliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend, u.a. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich und Ansprüche wegen aus seiner Sicht unberechtigter Abhebungen der Antragsgegnerin von seinem Konto. In einem Parallelverfahren (151 F 1184/09) nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung von Trennungsunterhalt und von Unterhalt für das gemeinsame Kind in Anspruch. Durch Beschluss vom 30.10.2013 hat das Familiengericht das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens ausgesetzt. Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 113 I FamFG, §§ 148, 252 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 567 ff. ZPO). Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Familiengericht getroffene Aussetzungsentscheidung, die vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler und auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes hin zu überprüfen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252 Rz. 3), ist nicht zu beanstanden.

Das Familiengericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Darlehensraten, deren hälftige Übernahme durch die Antragsgegnerin der Antragsteller im vorliegenden Verfahren verlangt, auch als Abzugsposten im parallel geführten Unterhaltsverfahren geltend gemacht würden. Eine doppelte Berücksichtigung scheide aus. Auch zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen sei eine Aussetzung geboten. Die unterhaltsrechtliche Regelung habe Vorrang.

Das Familiengericht nimmt damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 I FamFG, § 148 ZPO für eine Aussetzung (Vorgreiflichkeit) an - und das zu Recht. Es trifft die bei einer solchen Sachlage mögliche Ermessensentscheidung für eine Aussetzung - auch das ist nicht zu bemängeln.

Trägt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsame Schuld aus der Zeit des Zusammenlebens ab, an der der andere sich nach seiner Vorstellung im Innenverhältnis beteiligen muss, so darf die Frage des Schuldenausgleichs nicht isoliert betrachtet werden, wenn zwischen den Eheleuten - wie hier - auch Unterhaltsansprüche im Raum stehen. Regelmäßig hat der Abtrag der Schuld dann auch unterhaltsrechtliche Relevanz. Wird die Schuld bei dem Ehegatten, der sie trägt, als eheprägende Verbindlichkeit einkommensmindernd berücksichtigt, so führt dies im Regelfall dazu, dass der andere Ehegatte sich auf unterhaltsrechtlichem Wege am Abtrag der Schuld beteiligt und ein gesonderter Schuldenausgleich unter den Eheleuten ausscheidet (im Einzelnen: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl. 2014, Rz. 330 ff.). Insofern ist es konsequent, wenn das Familiengericht meint, die Frage eines Anspruchs des Antragstellers auf Schuldenausgleich erst beurteilen zu können, wenn die Frage geklärt ist, ob die Antragsgegnerin sich bereits über die Bemessung des Trennungsunterhalts ganz oder teilweise am Schuldenabtrag beteiligt hat.

Dass im Parallelverfahren auch der Kindesunterhalt anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Zwar steht die Berücksichtigung eines Schuldabtrags durch den Unterhaltspflichtigen beim Kindesunterhalt im Regelfall einem anschließenden gesonderten Schuldenausgleich nicht entgegen (BGH FamRZ 2007, 1975), so dass allein die Tatsache, dass hier auch Kindesunterhalt verlangt wird und bei dessen Bemessung der in Rede stehende Schuldabtrag eine Rolle spielen kann, einer Fortführung des vorliegenden Verfahrens nicht im Wege stehen würde. Da allerdings Kindes- und Ehegattenunterhalt in einem Verfahren geltend gemacht werden, ist die vom Familiengericht ausgeübte Ermessensentscheidung für eine Aussetzung nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung erscheint umso mehr als gerechtfertigt, ja sogar naheliegend, wenn man bedenkt, dass je nach Fallgestaltung auch ein beim Kindesunterhalt berücksichtigter Schuldabtrag Auswirkungen auf den Anspruch auf Schuldenausgleich unter den Ehegatten haben kann (vgl. Wever, Rz. 334a).

Hinzu kommt: Im vorliegenden Verfahren streiten die beteiligten Ehegatten auch um die Frage, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller Beträge zu erstatten hat, die sie nach der Trennung aufgrund einer nicht widerrufenen Vollmacht von seinem Konto abgehoben hat. Gleichzeitig steht im Parallelverfahren bzgl. des Trennungsunterhalts die Frage zur Diskussion...

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