Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersunterhalt, Einsatzzeitpunkt

 

Leitsatz (amtlich)

Ein geschiedener Ehegatte, der aufgrund tatsächlich oder fiktiv zuzurechnenden Eigeneinkommens nach der Scheidung jahrelang nicht unterhaltsberechtigt war, hat nach Eintritt ins Rentenalter auch dann keinen Anspruch auf Altersunterhalt, wenn er nur die Kosten der Krankheitsvorsorge verlangt.

 

Normenkette

BGB § 1571

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 6.4.2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lebt bei einem geschiedenen Ehegatten, der nach der Scheidung jahrelang nicht unterhaltsberechtigt war, beim Eintritt in das Rentenalter nicht ein Unterhaltsanspruch aus § 1571 BGB (Altersunterhalt) gegebenenfalls auf. Ein Anspruch auf Altersunterhalt setzt vielmehr voraus, daß – sofern nicht Altersunterhalt bereits im Zeitpunkt der Scheidung verlangt wird – bisher einer der in § 1571 BGB genannten nachehelichen Unterhaltstatbestände gegeben war, wie sich aus der Aufführung der Einsatzzeitpunkte in dieser Vorschrift ergibt (vgl. MünchKomm/Maurer, BGB, 4. Aufl., § 1571 Rn. 13). Erforderlich ist eine lückenlose „Unterhaltskette” seit der Scheidung. Das spätere Aufleben eines Anspruchs auf Altersunterhalt ist ausgeschlossen, wenn nach der Scheidung eine wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht war oder fiktiv zuzurechnen ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1571 Rn. 3). Das gilt auch insoweit, als – wie hier – bei Eintritt ins Rentenalter nur Anspruch auf Unterhalt betreffend die Kosten der Krankenvorsorge geltend gemacht wird. Denn der in § 1578 II BGB geregelte Anspruch auf Krankheitsvorsorgeunterhalt ist ein unselbständiger Unterhaltsbestandteil (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 502) und setzt das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1570 ff. BGB voraus.

Das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs vor dem Eintritt ihrer Rentenberechtigung hat die Antragstellerin aber nicht dargelegt. Ihre Ausführungen legen im Gegenteil die Annahme nahe, daß ein Unterhaltsanspruch seit der 1992 erfolgten Scheidung nicht bestand.

 

Fundstellen

Haufe-Index 512071

OLGR-BHS 2000, 294

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