Leitsatz (amtlich)
1. Die Einführung einer befristeten (sofortigen) Beschwerde gegen eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende erstinstanzliche Entscheidung durch Art. 2 Nr. 17 Buchstabe a) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) hat zwar bewirkt, dass eine solche Entscheidung aus der Sicht des Antragstellers unanfechtbar werden kann, führt aber nicht dazu, dass sie in materielle Rechtskraft erwächst.
2. Es ist deshalb grundsätzlich zulässig, bei einem im Kern unveränderten Sachverhalt ein bereits unanfechtbar abgelehntes Prozesskostenhilfegesuch erneut anzubringen, wenn sich der Sachverhalt nicht unerheblich geändert hat.
3. Wird der bereits in einem erfolglos verlaufenen Prozesskostenhilfeverfahren geprüfte Sachverhalt unverändert nochmals zum Gegenstand eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemacht, so fehlt für den bereits beschiedenen Teil des Gesuchs das Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn infolge Aufstockung des geltend zu machenden Anspruchs nunmehr das LG als erstinstanzliches Gericht zu entscheiden hat.
Normenkette
ZPO § 114 S. 1, § 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 27.06.2007; Aktenzeichen 8 O 348/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Bremen vom 27.6.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit am 25.10.2006 beim AG Bremen eingegangenem Antrag hat der Antragsteller in seiner amtlichen Eigenschaft einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und deren Bewilligung für eine Klage mit dem Ziel begehrt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Kläger 2.800 EUR nebst (Zinsen von) 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 24.2.2006 zu zahlen. Dem Gesuch beigefügt war der Entwurf einer Klage, die allerdings nur erhoben, also zugestellt, werden sollte, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Zur Begründung des Gesuchs hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach dem vorhandenen Massebestand nicht einmal die Masseverbindlichkeiten würden vollständig bedient werden können, zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Antragsgegnerin, die (frühere) Ehefrau des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters der Schuldnerin, habe am 14.10.2004 einen Verrechnungs-scheck über 2.800 EUR ausgehändigt erhalten (Scheck-Nr. 1008219005 [Ablichtung Bl. 9 d.A.]), dessen Gegenwert dem für sie bei dem Bankhaus N. zur Kontonummer 1000 344 018 geführten Girokonto gutgeschrieben worden sei. Da dieser der Antragsgegnerin zugeflossenen Leistung keine Gegenleistung gegenübergestanden habe, habe es sich um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt, deren Gültigkeit er, der Antragsteller, mit Schreiben vom 24.2.2006 (Bl. 11 d.A.) "nach den Vorschriften der Insolvenzordnung" angefochten habe. Da die Antragsgegnerin dem in demselben Schreiben enthaltenen Zahlungsverlangen nicht fristgerecht, d.h. innerhalb einer Woche (nach Zugang des Schreibens), nachgekommen sei, sei er veranlasst, den genannten Betrag einzuklagen.
Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass ihr der fragliche Scheck ausgehändigt worden sei und die Vermutung geäußert, dass ihr (früherer) Ehemann selbst den von ihm im Namen der CS GmbH ausgestellten Scheck für das genannte, auf ihren Namen geführte Girokonto zur Gutschrift eingereicht habe. Ergänzend hat die Antragsgegnerin vorgebracht, dass sie ihrem (früheren) Ehemann noch am 11.10.2004 für das auf ihren Namen geführte Girokonto Konto-/Depotvollmacht erteilt habe (Bl. 28 d.A.). Allerdings sei diese Vollmacht, wie das Bankhaus N. mit Schreiben vom 20.4.2006 (Bl. 29 d.A.) bestätigt habe, "am 15.4.2005 gestrichen" worden. Die Antragsgegnerin hat ferner geltend gemacht, dass mit Wertstellung vom selben Tage wie die Gutschrift des Verrechnungsschecks mehrere Einzelüberweisungen mit einem Gesamtbetrag von 4.604,28 EUR über eben dieses Girokonto 1000 344 018 getätigt worden seien, denen offensichtlich nicht sie treffende Verbindlichkeiten zugrunde gelegen hätten (Bl. 20 = 32, 30, 31 d.A.).
Der Antragsteller hat den von ihm erhobenen Anspruch unter Berufung auf zwei weitere Gutschriften auf dem Girokonto der Antragsgegnerin von 345,68 EUR und 2.160,38 EUR, mithin insgesamt 2.506,06 EUR (jeweils mit Wertstellungen zum 19.10.2004 und - wohl - zur Überweisung in Auftrag gegeben von einer L. GmbH), erhöht. Daraufhin hat das AG Bremen sich mit Beschluss vom 16.2.2007 für örtlich (richtig: sachlich) unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige LG Bremen verwiesen (Bl. 40 d.A.).
Nachdem mit Schriftsatz vom 25.4.2007 (dort S. 6 = Bl. 50 d.A.) auch die Antragsgegnerin um die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung nachgesucht hatte, hat das LG mit Beschluss vom 27.6.2007 (Bl. 56/57 d.A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, das Gesuch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den gesamten beabsichtigte...