Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 21.10.1996; Aktenzeichen 153 F 119/1996)

AG Bremerhaven (Urteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen 153 F 85/1996)

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen

  1. das Urteil des Familiengerichts Bremerhaven vom 22.8.1996 – 153 F 85/1996

    sowie

  2. den Beschluß des Familiengerichts Bremerhaven vom 21.10.1996 – 153 F 119/1996

werden zurückgewiesen.

Die Kosten 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat zunächst mit Klage vom 9.4.1996 im Verfahren 153 F 85/1996 die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von DM 750,– monatlicher Nutzungsentschädigung für die alleinige Benutzung der Ehewohnung und eines weiteren Betrages von mtl. DM 500 für die Benutzung solcher Hausratsgegenstände begehrt, die in seinem Alleineigentum stünden, und zwar für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1996. Der Antragsgegnerin war zuvor in dem Verfahren 153 F 308/95 mit Beschlüssen vom 14.12.95 (Einstweilige Anordnung) und 7.3.1996 (Hauptsacheentscheidung) die Ehewohnung, deren Eigentümer die Parteien zu je 1/2 sind, zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Nachdem die Ehefrau den Anspruch auf Zahlung für die alleinige Benutzung der Ehewohnung für die Monate März und April 1996 anerkannt hatte, hat das Familiengericht Bremerhaven mit Urteil vom 22.8.1996 die Antragsgegnerin ihrem Anerkenntnis folgend verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung hat das Familiengericht, seine Entscheidung damit begründet, der Antragsteller habe erstmals mit Schreiben vom 27.3.1996 eine solche Zahlung verlangt, er könne sie daher auch erstmals von diesem Zeitpunkt an erhalten … Eine Nutzungsentschädigung für den Hausrat könne jedenfalls nicht vor der gerichtlichen Regelung im Hausratsverteilungsverfahren festgesetzt werden. Das Hausratsverteilungsverfahren 153 F 119/1996 hatte der Antragsteller mit Antrag vom 13.5.1996 eingeleitet und dabei zunächst die Herausgabe derjenigen Gegenstände begehrt, die ihm allein gehörten. Diesen Antrag hat der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 4.7.1996 um weitere Gegenstände erweitert. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung hat das Familiengericht mit Beschluß vom 21.10.1996 entschieden und dem Antragsteller die in jenem Beschluß, auf den insoweit verwiesen wird, im einzelnen aufgeführten Gegenstände zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

Mit der am 14.10.1996 (Nachtbriefkasten) eingegangenen und mit Schriftsatz vom 6.11.1996 begründeten Berufung wendet sich der Antragsteller gegen das Urteil vom 22.8.1996 und begehrt in der Berufungsinstanz die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts für Ehewohnung und Hausrat beginnend ab 1.1.1996 für die Zeit des Getrenntlebens, wobei er den Betrag für die Nutzung des Hausrats auf DM 400,– mtl. reduziert.

Gegen den Beschluß vom 21.10.1996 im Hausratsverteilungsverfahren hat der Antragsteller mit einem am 6.12.1996 eingegangenen Schreiben vom 3.12.1996 Beschwerde eingelegt, mit der er die vorgenommene Verteilung des Hausrats rügt und insbesondere die weitere Zuweisung einer Polstergarnitur und einer Regalwand begehrt. Mit Schreiben vom 24.1.97 hat der Antragsteller noch die Herausgabe eines Schrankschlüssels sowie einer versilberten Butterdose verlangt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind zwar zulässig, sie erweisen sich als unbegründet.

A.

Soweit der Antragsteller gegen das Urteil des Familiengerichts vom 22.8.1996 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat, bewirkt die inkorrekte Entscheidungsform – das Gericht entscheidet im Verfahren nach der HausratsVO durch Beschluß, nicht durch Urteil – nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung, daß der Antragsteller statt der an sich gegebenen Beschwerde auch Berufung einlegen konnte.

Die form und fristgerechte Berufung ist als zulässige Beschwerde (§§ 621 Abs. 1 Ziffer 7, 621 e ZPO) zu behandeln, das weitere Verfahren folgt nunmehr den Vorschriften der HausratsVO (§ 18 a HausratsVO).

Soweit der Antragsteller im Wege der Klage eine Vergütung für die Nutzung von Hausrat und Ehewohnung begehrt hat, war im Hausratsverteilungsverfahren durch das Familiengericht, zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, auf welche Vorschriften der Antragsteller diesen Anspruch letztlich stützen will. Alle Streitigkeiten, die daraus resultieren, daß sich die getrennt lebenden Eheleute nicht über die Benutzung von Hausrat und Ehewohnung einigen können, unterliegen nämlich der Entscheidung durch das Familiengericht im Hausratsverfahren (vgl. BGH FamRZ 1982 S. 1200, weitere Zitate bei Menter, FamRZ 1997 S. 76 ff und Anm. 25).

Die vom Antragsteller selbst in dem jetzt verbundenen Verfahren auf Zuteilung des Hausrats eingelegte Beschwerde ist auch zulässig (vgl. Zöller – Philippi § 621 e Anm. 18 b)

Begründet sind die Beschwerden hingegen nicht.

A.

Ein aus § 1361 a Abs. 1 BGB abzuleitender Anspruch des Antragstellers auf Z...

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