Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Verfahrenswerts bei einer Umgangsvereinbarung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Kindeseltern eine Vereinbarung über den Umgang schließen, kann für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens von EUR 3.000,00 nur dann festgesetzt werden, wenn der Umgang nicht nur vorübergehend, sondern endgültig geregelt wird und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich ist.
Normenkette
FamGKG § 41 S. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 58 F 2868/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 24.09.2019 bezüglich der Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beabsichtigt mit ihrer Beschwerde die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am [...] 2015 geborenen Kindes X.
Mit am gleichen Tage beim Amtsgericht - Familiengericht - Bremen eingegangenen Schriftsatz vom 30.08.2019 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn entsprechend einer im Einzelnen dargestellten Regelung beschossen werden sollte.
In einer unter anderem zum vorliegenden Umgangsverfahren am 24.09.2019 durchgeführten Sitzung hat das Familiengericht in Anwesenheit der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und zwei Vertretern des Jugendamtes die Eltern angehört. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Eltern folgende Vereinbarung zum Umgang getroffen:
1. Die Kindeseltern sind sich einig, dass zunächst der Großvater X bei der Kindesmutter abholt und ihn auch zur Kindesmutter zurückbringt. Der Kindesvater trifft dann den Großvater und X im Rahmen dieser Zeit.
2. Dieser Umgangskontakt beginnt mit dem Wochenende 05./06.10.2019, 26./27.10.2019, 02./03.11.2019, 09./10.11.2019 und 23./24.11.2019 für jeweils 2 Stunden in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
3. Beim Jugendamt findet in der Woche vom 18.11.2019 ein Auswertungsgespräch statt. Herr A wird den Kindeseltern noch einen Termin vorschlagen um dann die durchgeführten und die weiteren Umgänge zu besprechen.
4. Die Kindeseltern werden die vom Jugendamt organisierte Erziehungsberatung in Anspruch nehmen.
5. Damit ist dieses Verfahren erledigt.
6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Anschließend hat das Familiengericht u.a. durch Beschluss den Verfahrenswert auf EUR 1.500,00 festgesetzt.
Gegen diesen Verfahrenswertbeschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin fristgerecht durch Schriftsatz vom 30.10.2019 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Verfahrenswert auf EUR 3.000,00 festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass mit dem Vergleich der Umgangsstreit der Kindeseltern umfassend geregelt und beigelegt sei. Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass durch die Beteiligten ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werde, sei es gerechtfertigt, den Verfahrenswert auf EUR 3.000,00 festzusetzen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat der Beschwerde durch Beschluss vom 06.01.2020 nicht abgeholfen und die Akte dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss vom 24.09.2020 hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, die das Umgangsrecht betrifft EUR 3.000,00. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert gemäß § 41 FamGKG unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes, also von EUR 1.500,00, auszugehen ist. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten.
Hier konnte das Verfahren nach Eingang der Antragsschrift und einer zweiseitigen Antragserwiderung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der Durchführung eines Anhörungstermins erledigt werden. Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gerechtfertigt, entgegen der Regel des § 41 Satz 2 FamGKG von einem höheren Verfahrenswert als dem der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes von EUR 3.000,00, also von EUR 1.500,00, auszugehen. Sonstige Umstände, die insgesamt einen höheren Verfahrenswert rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch bezüglich des Vergleichswertes ist nicht der volle Wert des Hauptsacheverfahrens von EUR 3.000,00 festzusetzen. Zwar kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Beteiligten den Umgang in einer Vereinbarung nicht nur vorübergehend, sondern endgültig regeln und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich machen, für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahr...