Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit zust. Anm. von Jaspersen) schließt die sofortige Beschwerde und eine außerordentliche Beschwerde auch für den Fall aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 769 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 20.04.2005; Aktenzeichen 8 O 800/05b)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Bremen vom 20.4.2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Am 13.4.2005 hat die Klägerin Klage eingereicht, nach der die Beklagte verurteilt werden solle, die Zwangsvollstreckung aus dem (rechtskräftigen) Urteil des LG Bremen vom 14.10.2003 - 8 O 849/03 - zu unterlassen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils an sie, die Klägerin, herauszugeben und gem. § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus diesem Urteil bis zur Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung vorläufig einzustellen sei. Zugleich hat die Klägerin beantragt, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass die Vollstreckung aus dem genannten Urteil bis zum Erlass eines Urteils in dieser Sache einstweilen eingestellt werden möge. Den letztgenannten Antrag hat das LG mit Beschl. v. 20.4.2005, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 13/14 d.A.), als zwar zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 25.4.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9.5.2005 beim LG eingegangenen Gegenvorstellung, an deren Schluss sie darauf hinweist, dass für den Fall, dass das LG der vom BGH in (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137 = NJW 2004, 2224) vertretenen Rechtsauffassung nicht folge, diese als sofortige Beschwerde aufgefasst werden möge. Das LG hat mit Beschl. v. 10.5.2005 der Gegenvorstellung nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Bremen zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass sie in unzulässiger, nämlich in bedingter Weise, eingelegt worden ist. Die Klägerin hat erklärt, sie wolle den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 6.5.2005, den sie mit "Gegenvorstellung" überschrieben hat, nur für den Fall als sofortige Beschwerde verstanden und behandelt wissen, dass das LG einer bestimmten, von ihr bezeichneten Entscheidung des BGH nicht folge. Damit hat sie die Einlegung eines Rechtsmittels von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, was zulässig ist (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 128 Rz. 20). Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der BGH in seinem Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224 = FamRZ 2004, 1191 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit Anm. Jaspersen [mit ausdrücklichem Hinweis auf den Fall der Vollstreckungsgegenklage]), dem der Senat folgt und auf dessen Begründung er sich bezieht, entschieden hat, dass gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft ist. Zwar betraf die Entscheidung des BGH einen Fall, in dem eine beantragte einstweilige Anordnung erlassen worden war und der Gegner sich mit der sofortigen Beschwerde gegen diese wandte, doch kann nichts anderes gelten, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist und der Antragsteller diese ablehnende Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angreift [ebenso Jaspersen in BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHReport 2004, 1191 [1193]). Zwar wäre dieses Ergebnis deutlicher zum Ausdruck gelangt, wenn der BGH in (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 [15] = BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137) nicht wie geschehen und bereits dargestellt, sondern etwa wie folgt formuliert hätte: "Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben, doch wird die Absicht des BGH, auch den vorliegenden Fall mit der getroffenen Entscheidung zu erfassen, zusätzlich erkennbar in der Wiedergabe der vom OLG gewählten Fassung des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dort heißt es nämlich, es gehe um die Frage "der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO" (BGH v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137).

III. Über die Gegenvorstellung hat der Senat nicht zu entscheiden, denn dieser Rechtsbehelf zielt stets auf eine Überprüfung der ergangenen Entscheidung durch dieselbe Instanz ab, die sie erlassen hat (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rz 22).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1391737

MDR 2006, 229

OLGR-Nord 2005, 591

www.judicialis.de 2005

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