Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 27. März 1986 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Fensterfassungen und Fenstergläser der Außenfenster der Wohnungsanlage Bütteler Straße 40/42 in Bremerhaven gemeinschaftliches Eigentum der Miteigentümergemeinschaft sind.
Die Beklagten trogen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 6.000,– DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungs- und Miteigentümer der Wohnungsanlage Bütteler Straße 40/42 in Bremerhaven. In der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung heißt es unter Buchstabe A g), daß die Fenstergläser sowie die Fensterfassungen Sondereigentum der Wohnungseigentümer sind. Der Kläger vertritt gleichwohl die Auffassung, daß es sich insoweit um Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer handele. Demgemäß hat er in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.1.1985 beantragt:
„Die Wohnungsfenster sollen sich im Gemeinschaftseigentum befinden, demgemäß auch auf Gemeinschaftskosten repariert und erneuert werden.”
Der Antrag wurde abgelehnt.
Der Kläger begehrt nunmehr im Wege der Klage die Feststellung, daß es sich bei den Außenfenstern um gemeinschaftliches Eigentum handelt. Er meint, der ordentliche Rechtsweg sei für die Klage ebenso gegeben wie das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil es ihm um die Klärung der Eigentumsverhältnisse ein für allemal gehe, nicht nur um die Erstattung ihm bereits entstandener Reparaturkosten.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten, weil der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei und dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehle.
Durch Urteil vom 27.3.1986, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei für Klagen der vorliegenden Art der ordentliche Rechtsweg eröffnet und dem Kläger fehle es auch nicht am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil sich aus § 5 Abs. I und Abs. II WEG entgegen der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ergebe, daß die Wohnungsfenster im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stünden. Dafür sprächen auch im hohen Maß Zweckmäßigkeitserwägungen.
Gegen dieses ihm am 17.4.1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.5.1986 Berufung eingelegt und diese am 13.6.1986 begründet. Er meint, das Landgericht habe die Vorschriften des § 5 Abs. I und II WEG falsch interpretiert und sei zu Unrecht von der herrschenden Auffassung abgewichen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß die Fensterfassungen und Fenstergläser gemeinschaftliches Eigentum der Miteigentumsgemeinschaft des Wohnhauses Bütteler Straße 40/42 sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertreten nach wie vor die Auffassung, daß der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei und dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Eigentumsfrage könne als Vorfrage im Verfahren nach § 43 WEG geklärt werden. Selbst wenn der Kläger obsiege, müsse er die Kosten für Reparaturen tragen. Dies ergebe die Auslegung von Buchstabe A g) der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. In der Sache habe das Landgericht zutreffend entschieden.
Wegen des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungsbeantwortung und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 15.9.1986 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil die Außenfenster der Wohnungsanlage im Miteigentum der Wohnungseigentümer stehen
I. 1. Der ordentliche Rechtsweg für das Klagebegehren ist gegeben. Der Kläger ist nicht auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 Abs. I Ziffer 1 WEG verwiesen. Es geht ihm – auch bei weiter Auslegung der vorstehenden Vorschrift – nicht um die Klärung der sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, sondern um die Abgrenzung von Sondereigentum und Miteigentum zueinander, mithin um den Gegenstand der jeweiligen Eigentumsrechte. Der Kläger möchte festgestellt wissen, daß die Außenfenster der Wohnungsanlage zum Gemeinschaftseigentum gehören. Für solche Streitigkeiten ist der Zivilprozeß eröffnet (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1975, 1976; Bärmann-Pick-Merle 5. Aufl. § 43 WEG RN 6; Weitnauer 6. Aufl. § 43 WEG RN 4 d; vgl. auch BayObLG NJW 1971, 436). Da der Kläger die Eigentumsverhältnisse an den Fenstern ein für allemal geklärt wissen will – nicht nur hinsichtlich ihm bereits entstandener Reparaturkosten –, hand...