Leitsatz (amtlich)
Hat ein Kreditinstitut, dem geschiedene Eheleute gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung eines Darlehens verpflichtet sind, einem der Ehegatten, der im Innenverhältnis anstelle von Ehegattenunterhaltsleistungen allein die Tilgung übernommen hat, einen Teil der Schuld vergleichsweise erlassen, sich aber die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten ausdrücklich vorbehalten, so ist es dem Ehegatten, mit dem es den Vergleich geschlossen hat, nicht zur Freistellung verpflichtet, wenn der andere Ehegatte aufgrund seiner Inanspruchnahme Regress nimmt.
Normenkette
BGB § 423
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 1 O 1452/2001) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG vom 23.10.2001 – 1 O 1452/01 – geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 12.271,01 Euro.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von einer Verbindlichkeit, die seine geschiedene Ehefrau gegen ihn hat titulieren lassen.
Der Kläger und seine damalige Ehefrau, Frau …, heute Frau M.Q., schlossen am 18.6.1992 einen Kreditvertrag über 93.792,55 DM, mit dem bisherige Verbindlichkeiten bei der Beklagten umgeschuldet wurden. Kurze Zeit später, am 10.8.1992, trafen die Eheleute, da ihre Ehe gescheitert war, eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in deren § 2 der Ehegatten- und Kindesunterhalt geregelt wurde. Den Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder leistete der Kläger in der Form, dass er die Mietkosten für die bisherige Wohnung übernahm. Anstelle der erforderlichen Ehegattenunterhaltsleistungen für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung übernahm der Kläger die Leistungen zur Abtragung der gemeinsamen Verbindlichkeiten bei der Beklagten i.H.v. ca. 190.000 DM. Insoweit stellte der Kläger die Ehefrau von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Innenverhältnis frei. Er versprach ferner, sich um eine möglichst umgehende Entlassung der Ehefrau aus der Haftung zu bemühen. Unter Berücksichtigung dieser Regelung verzichteten die Parteien wechselseitig auf Unterhalt und schlossen den Versorgungsausgleich für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe aus.
Nach der Scheidung der Ehe war der Kläger nicht in der Lage, die Darlehensverbindlichkeit bei der Beklagten im gebotenen Maße zu bedienen. Es kam aufgrund dessen zu Verhandlungen mit der Beklagten, die schließlich mit Schreiben vom 28.7.1997 den Kreditbetrag von 15.364,07 DM auf 56.400 DM ermäßigte, also 48.964,07 DM erließ. Der Vergleichsbetrag sollte in monatlichen Raten von 400 DM ab 1.8.1997 gezahlt werden. Am Ende des Schreibens der Beklagten vom 28.7.1997 hieß es: „Wir bitten um Verständnis dafür, dass diese Vereinbarung ausschließlich Ihnen gegenüber gilt und weitere Ansprüche gegenüber dem gesamtschuldnerischen Mitverpflichteten bleiben.”
Demgemäß nahm die Beklagte die geschiedene Ehefrau des Klägers in Anspruch, schloss aber auch mit dieser einen Vergleich ab. Mit Schreiben vom 30.11.1998 ermäßigte sie den von ihrer Kreditnehmerin verlangten Betrag von 84.913,70 DM auf 24.000 DM, erließ also insoweit 60.913,70 DM und vereinbarte Ratenzahlung.
Nachdem die geschiedene Ehefrau des Klägers diesen Betrag an die Beklagte bezahlt hatte, nahm sie dafür den Kläger in Anspruch. Sie erwirkte am 22.12.2000 ein rechtskräftig gewordenes Urteil des LG Hannover (LG Hannover – 8 O 1346/00), in dem der Kläger verurteilt wurde, an seine geschiedene Ehefrau 24.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.2.2000 zu zahlen.
Mit der Klage verlangt der Kläger Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Er hat dazu vorgetragen, nach dem Parteiwillen sei die Vergleichsregelung vom 28.7.1997 als endgültig gedacht gewesen. Die Beklagte sei also um den von seiner geschiedenen Ehefrau gezahlten Betrag ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte habe bei den Verhandlungen auch gewusst, dass er, der Kläger, im Innenverhältnis allein für die Verbindlichkeiten einzustehen gehabt habe. Der mit der Beklagten vereinbarte Erlass habe daher Gesamtwirkung entfaltet. Der Vorbehalt der Beklagten sei nur dahin zu verstehen, dass diese die Ehefrau nur bei Nichteinhaltung des mit ihm geschlossenen Vergleichs noch habe in Anspruch nehmen wollen.
Die Beklagte hat den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung mit Nichtwissen bestritten und die Auffassung vertreten, dass durch den Vorbehalt der Inanspruchnahme der weiteren Mitverpflichteten die Einzelwirkung des Erlasses hinreichend verdeutlicht worden sei.
Das LG hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht kein Freistellungsanspruch aufgrund der mit der Beklagten aufgrund des Schreibens vom 28.7.1997 getroffenen Vereinbarung zu. Bei dieser handelt es sich um einen Vergleich der Beklagten als Gläubigerin mit dem Kläger als einem ihrer beiden aus Darlehen verpflichteten Gesamtschuldner. Darin war ein Teilerlass der Gesamtverbindlichkeit enthalten. Gem. § 423 BGB wirkt der Erlass zwischen dem Glä...