Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 12.04.2012) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bremen 9. Zivilkammer - vom 12.4.2012 abgeändert, soweit darin die einstweilige Verfügung des LG vom 9.9.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen worden ist.
Dem Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, auf der Internethandelsplattform Amazon im Wege des Fernabsatzes Waren anzubieten und dabei die Lieferfristen für Waren mit der Angabe zu beschreiben "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage".
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Gründe
I. Die Parteien konkurrieren im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendet sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten für Boston Shaker auf der InternetHandeisplattform Amazon. Auf den Screenshot vom 29.8.2011 BI.11-14 d.A.), der die beanstandete Werbung enthält, wird Bezug genommen.
Die Klägerin beanstandet das Fehlen einer klaren und verständlichen Widerrufsbelehrung (Unterlassungsantrag zu 1) sowie die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" (Unterlassungsantrag zu 2).
Antragsgemäß hat das LG mit Beschluss vom 9.9.2011 die einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erlassen, auf deren Inhalt (BI. 28 d.A.) Bezug genommen wird. Der Beklagte hat Widerspruch eingelegt.
Mit Urteil vom 12.4.2012 hat das LG Bremen, 9. Zivilkammer, der auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung gerichteten Klage zum Teil, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu 1, stattgegeben. Im Übrigen (Unterlassungsantrag zu 2.) hat das LG die einstweilige Verfügung vom 9.9.2011 aufgehoben und den Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen.
Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils (BI. 97 - 98 d.A.) wird Bezug genommen.
Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des LG Bremen vom 12.4.2012 aufzuheben, soweit die einstweilige Verfügung vom 9.9.2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen wurde;
2. dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, auf der Internethandelsplattform eBay (im Termin vom 6.9.2012 berichtigt: Amazon) im Wege des Fernabsatzes Waren anzubieten und dabei die Lieferfrist für Waren mit der Angabe zu beschreiben "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage";
3. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des LG Bremen vom 12.4.2012 den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückweisen
2. die Berufung der Klägerin zurückweisen
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung der Parteien ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Unterlassungsantrag zu 2. ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 308 Nr. 1 BGB begründet.
Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage. Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. 50 stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahmeund Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als "allgemeine Geschäftsbedingung" ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.
Die Versanddauerbestimmung ist gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Mit der Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz "voraussi...