Verfahrensgang
LG Bremen (Teilurteil vom 17.11.1995; Aktenzeichen 15 O 7/1994) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.11.1995 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen sowie das Verfahren aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden und auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte am 06.09.1991 (schriftlicher Auftrag Bl. 4 d.A.) die Klägerin mit Gerüstbauarbeiten an der ehemaligen … Grundlage des Vertrages war das Leistungsverzeichnis vom 16.07.1991 (Bl. 9 bis 11 d.A., Position 7 bis 8). Die Klägerin errechnet auf der Grundtage ihrer Schlußrechnung vom 16.11.1993 (Bl. 55 f.d.A.) zu ihren Gunsten eine Werklohnforderung von DM 339.408,51. Auf diesen Betrag hat die Beklagte DM 266.937,58 gezahlt, den Restbetrag von DM 72.470,93 hat sie mit der Klage geltend gemacht, nachdem sie diese zuvor wegen eines Betrages von DM 3.550,96 zurückgenommen hat.
Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung eine Reihe von Einwendungen erhoben. Insbesondere beanstandet sie die Höhe der Vorhaltekosten, da vertraglich nur ein Quadratmeterpreis von DM 1,30 pro Monat und nicht, wie von der Klägerin behauptet, ein solcher von DM 0,60 vereinbart worden sei. Sie setzt von der Rechnung der Klägerin einen Betrag von DM 71.882,01 ab. Außerdem hält sie einen weiteren Betrag aus der Schlußrechnung von DM 40.045,37 für unbegründet, da die Klägerin Positionen doppelt berechnet und Tagelohnarbeiten nicht nachgewiesen habe (Einzelheiten im Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.1994, S. 4 Bl. 38 d.A.). Die Beklagte meint daher, DM 40.538,22 zu viel auf die Schlußrechnung der Klägerin gezahlt zu haben, und hat ihrerseits diesen Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht.
Die Klägerin hält die Beanstandungen für unberechtigt.
Durch ein am 17.11.1995 verkündetes Teilurteil, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines Teilbetrages von DM 71.882,01 (von der Beklagten abgesetzte Vorhaltekosten) nebst Zinsen stattgegeben und die Entscheidung über den weitergehenden Klaganspruch dem Schlußurteil vorbehalten. Des weiteren hat es die Widerklage in Höhe eines Betrages von DM 38.135,70 abgewiesen und die Entscheidung über die … Widerklage im übrigen ebenfalls dem Schlußurteil vorbehalten. Das Landgericht hat die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Vorhaltekosten für unbegründet gehaften, weil der Sachverständige überzeugend bekundet habe, daß die Klägerin nach dem Leistungsverzeichnis zutreffend abgerechnet habe, denn sie habe ihre Leistungen voll erbracht, wobei unerheblich sei, ob die Klägerin das Gerüst in einem Zuge oder in zwei Phasen aufgebaut habe.
Gegen dieses ihr am 20.11.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.12.1995 Berufung eingelegt und diese am 18.01.1996 begründet.
Sie hält daran fest, daß vertraglich ein Preis von DM 1,30/qm/Monat vereinbart worden sei, und rügt, daß das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt sei, der einen ortsüblichen Preis von DM 0,60/qm für angemessen gehalten habe, obwohl nicht auf die übliche, sondern auf die vertraglich vereinbarte Vergütung abzustellen gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und der Widerklage, soweit sie abgewiesen wurde, stattzugeben.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufrechterhaltung des Teilurteils die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 16.01.1996 (Bl. 140 bis 143 d.A.) und die Erwiderung der Klägerin vom 22.01.1996 (Bl. 148 bis 150 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der zulässigen Berufung ist ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens und damit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen muß.
Das Landgericht hat ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Gemäß § 301 ZPO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil des Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist daher die Teilbarkeit des Streitgegenstandes. Ungeschriebenes Merkmal ist darüber hinaus die Unabhängigkeit des Teilurteils von der übrigen Entscheidung des Rechtsstreits (Widerspruchsfreiheit zum Schlußurteil). Ein Teilurteil darf mithin nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch die Rechtsmittelgerichte, ausgeschlossen ist (vgl...