Leitsatz (amtlich)

Die Verantwortlichkeit des Notars für die inhaltliche Richtigkeit und die Wirksamkeit der von ihm erstellten Urkunden entfällt nicht deshalb, weil die Urkundsbeteiligten ihm zuvor von einem Steuerberater stammende Entwürfe übermittelt haben, in denen das von ihnen beabsichtigte steuersparende Modell von Verschmelzungsgängen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes niedergelegt war.

 

Normenkette

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 11.01.2001; Aktenzeichen 2 O 1299/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 2. Zivilkammer des LG Bremen vom 11.1.2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 8.500 DM und die Vollstreckung der Klägerin zu 3) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 7.500 DM abwenden, sofern nicht der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 334.159,62 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten als Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger zu 2) war mit einer Stammeinlage von 30.000 DM als Gesellschafter an der Baustoffwerke GmbH (im Folgenden GmbH I) beteiligt. Weitere Gesellschafterin mit einer Einlage von 20.000 DM war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) Gesellschafter waren. Die GmbH I hielt 100 % der Stammanteile der GmbH, an die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das Betriebsgrundstück verpachtet hatte. Da die GmbH ihre Firma nur bis zum 1.11.1996 fortführen durfte, beschlossen die durch den Steuerberater beratenen Kläger im Jahre 1996, die GmbH I durch 3 Formwechsel in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln und die GmbH mit dieser KG zu verschmelzen, jeweils mit Rückwirkung zum 1.1.1996. Auf diese Weise sollte nicht nur die GmbH erlöschen, sondern auch ein Umwandlungs- und Verschmelzungsverlust entstehen, der zu Einkommensteuerminderungen bei den Klägern zu 2) und 3) führen sollte. Der Beklagte als Notar war damit betraut, das von dem Steuerberater entwickelte und ihm Mitte Juni 1996 zugeleitete Konzept rechtlich umzusetzen. Unter dem 1.8.1996 beurkundete der Beklagte daraufhin folgende Verträge und Erklärungen:

1. Unter UR-Nr. 305/96 wurde die Baustoffwerke und Beteiligungs GmbH (im Folgenden GmbH II) errichtet (2 HRB 1174 AG Nienburg, Zweigstelle Hoya). Als Sitz der GmbH wurde in der Urkunde Eystrup vermerkt, tatsächlich sollte die Gesellschaft ihren Sitz in Schweringen haben. Die vom Beklagten unter dem 6.8.1996 an das AG Nienburg gerichtete Anmeldung zum Handelsregister führte erst am 3.2.1997 zur Eintragung der GmbH, nachdem das AG Nienburg aufgrund einer am 31.1.1997 erfolgten Berichtigung der notariellen Urkunde die Bedenken an seiner Zuständigkeit fallen gelassen hatte.

2. Unter UR-Nr. 307/96 beurkundete der Beklagte einen Vertrag, wonach der Kläger zu 2) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Geschäftsanteil i.H.v. 1.000 DM an die GmbH II in Gründung abtreten.

3. Unter UR-Nr. 308/96 des Beklagten errichteten die GmbH II in Gründung sowie die Kläger zu 2) und 3) die Baustoffwerke GmbH & Co. KG (im Folgenden KG). Diese Gesellschaft wurde am 4.2.1997 im Handelsregister eingetragen.

4. Unter UR-Nr. 309/96 beurkundete der Beklagte die formwechselnde Umwandlung der GmbH I in die KG. Beteiligt an der Beurkundung waren die Kläger zu 2) und 3) als Gesellschafter der GmbH I und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Komplementärin sollte die an der Umwandlung nicht beteiligte GmbH II sein. Die Umwandlung wurde nie zum Handelsregister angemeldet.

5. Unter UR-Nr, 310/96 beurkundete der Beklagte die Verschmelzung der GmbH zum 1.1.1996 mit der ... KG. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgte durch den Beklagten am 8.11.1996 (2 HRB 1110 AG Nienburg, Zweigstelle Hoya). Eine Eintragung aufgrund dieses Antrages erfolgte nicht.

6. Unter UR-Nr. 311/96 beurkundete der Beklagte eine Gesellschafterversammlung, wonach die Gesellschafter der KG als übernehmender Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zustimmten. Die Zustimmung der Gesellschaft der übertragenden GmbH erfolgte erst am 13.3.1997 in nichtnotarieller Form.

Nachdem die KG am 4.2.1997 in das Handelsregister eingetragen worden war, beurkundete der Notar in Syke einen Verschmelzungsvertrag, wonach die übertragenden Gesellschaften GmbH I und GmbH ihr Vermögen auf die KG übertrugen. Die Handelsregistereintragung erfolgte am 19.8.1998. Am 1.2.2000 wurde die KG umbenannt in Baustoffwerke GmbH & Co. KG, die Klägerin zu 1). Ihren Sitz verlegte sie von Schweringen nach Hamburg (HRA 94095 AG Hamburg).

Die Kläger haben behauptet, in einer Gesellschafterversammlung der KG am 20.10.1999 seien etwaige Schadensersatzforderungen der KG gegen den Beklagten jeweils zur Hälfte an die Kläger zu 2) und 3) abgetreten worden, fälschlicherwe...

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