Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen eines Mangels am Sondereigentum, wenn sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler der Wohnungseigentumsanlage in einem Kellerraum befinden, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört
Leitsatz (amtlich)
Befinden sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler in einem Kellerraum, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört, so stellt dies in der Regel keinen Mangel am Gemeinschaftseigentum dar. Hingegen kann mit dieser baulichen Situation ein Mangel am Sondereigentum gegeben sein.
Normenkette
BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; WEG § 14 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 25.03.2014; Aktenzeichen 7 O 752/12) |
Tenor
Auf die die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Bremen vom 25.3.2014 in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kläger die Kosten der ersten Instanz zu tragen haben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil des LG, soweit es aufrechterhalten bleibt, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Beklagte, ursprünglich Eigentümerin des Mehrfamilienhauses U-Straße [...] in Bremen, teilte mit notarieller Urkunde des Notars E. (UR-Nr. [...]) vom 14.8.2008 das Objekt in Wohnungs- und Teileigentum (insgesamt neun Wohnungen) nach dem WEG auf. Anschließend verkaufte sie die Wohnungen, verpflichtete sich aber zu der Durchführung von Sanierungsarbeiten.
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag des Notars S. (UR-Nr. [...]) vom 8.4.2009 die Wohnung Nr. 3 (Miteigentumsanteil von 1.419/10.000), zu der ein Abstellraum im Souterrain ("Kellerraum", Fläche 8 qm) gehört. Dabei verpflichtete sich die Beklagte, das Kaufobjekt in vollständig renoviertem und bezugsfertigem Zustand bis Ende 2009 zu liefern.
Die Übergabe an die Kläger erfolgte am 26.6.2009. Es fand eine Begehung mit den Klägern statt; ein Abnahmeprotokoll für das Sondereigentum wurde erstellt. Die Kläger wurden ins Grundbuch eingetragen.
Die Kläger beanstanden als Mangel, dass sich in ihrem Kellerraum der Hauswasseranschluss sowie der zugehörige Zähler für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft befinden.
Am 22.2.2010 beschloss die Eigentümergemeinschaft einstimmig:
Punkt 8
Wasserzähler im Keller im Sondereigentum B./L.-B.
Der Wasserzähler für das Gemeinschaftseigentum im Keller der Eigentümer B./L.-B. muss dringend aus dem Sondereigentum in das Gemeinschaftseigentum verlegt werden. Hier muss von Fa. I. dringend Abhilfe geschaffen werden.
In der Folge beauftragte die Eigentümerversammlung ein Schlichterteam, mit der Beklagten wegen dieses Mangels zu verhandeln. Den Eigentümern wurde im Mai 2011 als Schlichtungsergebnis mitgeteilt:
"Die Firma I. holt einen Kostenvoranschlag für die Verlegung ... ein.
Die Forma I. erteilt den Auftrag und ist Leistungsnehmer.#
Die Firma I. bezahlt die Rechnung für die Leistung",
womit sich die Eigentümer per Umlaufbeschluss vom 26.6.2011 einverstanden erklärten.
Am 4.7.2011 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. per Mail mit, einen Kostenvoranschlag für das Verlegen des Wasseranschlusses einholen zu wollen. Dabei blieb es. Eine Abhilfe der Beklagten blieb ungeachtet einer Aufforderung der Hausverwaltung vom 17.2.2012 aus. Mit Schreiben vom 30.1.2012 stellte die Beklagte die Notwendigkeit einer Verlegung in Abrede, erklärte aber:
"Sollte ein Verlegen des Hauswasseranschlusses.. in das Gemeinschaftseigentum zwingend erforderlich sein, wird die I. GmbH (wie mit den Vertretern der Eigentümergemeinschaft abgesprochen) die vollen Kosten hierfür übernehmen."
Auf der Eigentümerversammlung vom 17.7.2012 wurden die Kläger ermächtigt, diesbezügliche Gewährleistungsansprüche der Eigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Kläger holten einen Kostenvoranschlag ein und ermittelten für die Verlegung der Installationen zu erwartende Kosten von EUR 8.247,44.
Die Kläger haben sich auf den Standpunkt gestellt, das Vorhandensein des Hauswasseranschlusses und des Zählers der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft in dem zu ihrem Sondereigentum gehörigen Kellerraum stelle einen Mangel des Gemeinschaftseigentums dar. Aber auch das Sondereigentum sei mangelhaft, da sich der ohnehin kleine Kellerraum nicht mehr sinnvoll nutzen lasse. Sie haben behauptet, die Beklagte habe sich zu der Verlegung des Anschlusses bereit erklärt. Eine dahingehende verbindliche Verständigung sei mit dem Schlichterteam am 13.5.2011 getroffen worden. Die Beklagte habe ausdrücklich zugestimmt. Bei der Abnahmebegehung sei den Klägern gesagt worden, bei den Leistungen an der kellerwand handele es sich um "altes Zeug", das nicht mehr gebraucht werde und jederzeit entfernt werden könne. Erst später seien Mitarbeiter von den Stadtwerken erschienen und hätten den Zähler mit Hauptverteilerkasten im Keller der Kläger erneuert.
Im Termin vom. 11.2.2014 haben die Kläger erklärt, sie verständen ihren zuletzt gestellten Klagantrag dahin, dass sie für die WEG Mängelgewährleistungsansprüche am Gemeinschaftsei...