Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 12 O 455/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen I ZR 34/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Bremen vom 11.3.2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolgerin der ... GmbH auf Unterlassung einer Internet-Werbung in Anspruch.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. mit der Angabe

"Neben den supergünstigen Telefontarifen ab 1 Cent pro Minute* und Internettarifen ab 1,05 Cent pro Minute hilft vor allem die faire, weil sekundengenaue Abrechnung* beim Sparen - und zwar bis zu 40 % Ihrer jetzigen Telefonkosten"

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage A;

2. mit der Angabe

"und dadurch dauerhaft fast die Hälfte** der bisherigen Telefonkosten sparen"

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage B.

Das LG - 2. Kammer für Handelssachen - hat durch Urteil vom 11.3.2004 die Klage abgewiesen, wobei es ausgeführt hat, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG a.F. nicht zu. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch in zweiter Instanz weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten so, wie in erster Instanz beantragt, zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; insb. ist sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen treffen zu. Der Klägerin steht ggü. der Beklagten weder aus dem Gesichtspunkt der unlauteren vergleichenden Werbung (§§ 3, 6 UWG n.F.) noch aus dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung i.S.d. § 5 UWG ein Anspruch zu, die von ihr beanstandete Werbung zu unterlassen.

1. Es liegt keine vergleichende Werbung i.S.v. § 6 UWG vor.

Eine solche läge nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition nur vor, wenn sie unmittelbar oder mittelbar einen Wettbewerber oder die von einem Wettbewerber angebotenen Waren oder Dienstleitungen erkennbar machen würde.

Danach müssten vom Werbenden für den Verkehr erkennbar zwei Unternehmen oder deren Produkte aufeinander bezogen oder aneinander gemessen, d.h. einander gegenübergestellt werden (Baumbach/Hefermehl, WettbewR, 23. Aufl., Rz. 20 zu § 6 UWG).

Bei der vorliegend beanstandeten Werbung hingegen fehlt es jedoch an einer solchen Bezugnahme auf einzelne Wettbewerber.

Vielmehr handelt es sich um einen lediglich allgemein gehaltenen Marktvergleich, wie das LG in seinem Urteil (S. 6 oben der Urteilsgründe) zutreffend ausgeführt hat.

Auch eine "versteckte" Bezugnahme etwa auf die Klägerin ist nicht erkennbar. Ausgehend von dem Leitbild des situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist (BGH GRUR 2000, 619 [621]) lässt sich insoweit lediglich annehmen, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise - das allgemeine Publikum als interessierte Öffentlichkeit - als Bezugspunkt der hier angegriffenen Werbung allein das allgemein auf dem Markt der Telekommunikation herrschende Preisniveau erkennen werden. Das wird durch die Tatsache, dass die Klägerin immer noch deutlich den Rang als Marktführerin einnimmt, nicht in Zweifel gezogen. Denn der Verbraucher weiß, dass der Markt ungeachtet dieses Umstandes inzwischen von zahlreichen Wettbewerben umkämpft ist, so dass der besondere Bezugspunkt gerade auf die Klägerin keineswegs mehr (auch nicht mehr im Jahre 2003) naheliegt.

Da nach allem eine vergleichende Werbung nicht gegeben ist, bedurfte es nicht der Bestimmung ihrer Zulässigkeitsgrenzen für den vorliegenden Fall. Der Senat beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass die Beklagte dem interessierten Verbraucher über den entsprechenden Link "meine Tarife/Festnetz" die Möglichkeit gibt, sich über die Kondition...

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