Leitsatz (amtlich)
Die vom BGH für die Beurteilung des Haftungsumfangs des Bürgen entwickelte Rechtsprechung, die den Anlass der Verbürgung in den Vordergrund der Betrachtung rückt, ist auf im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung abgegebene Sicherungszweckerklärungen nicht anwendbar.
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 2 O 2267/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bremen vom 21.8.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin hat die Beklagte auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich einer im Grundbuch Bl. 403 des AG Bremen eingetragenen Grundschuld (Eigentumswohnung Bremen, Altenwall) in Anspruch genommen. Die Beklagte hat widerklagend von der Klägerin die Duldung der Zwangsvollstreckung aus derselben Grundschuld verlangt.
Das LG - 2. Zivilkammer - hat durch Urteil vom 21.8.2003 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Gegen beides richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch in zweiter Instanz weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, die Widerklage abzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, die Löschungsbewilligung bezüglich der in Abt. III unter Position 1 des Grundbuchs von Altstadt V, Bl. ..., des AG Bremen eingetragenen Grundschuld über 115.500 DM nebst 14 % jährlicher Zinsen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insb. in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen treffen zu.
Die Beklagte kann zur Befriedigung ihrer ggü. der Klägerin persönlich bestehenden Forderungen die Grundschuld über 111.500 DM, welche den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Grundstück Altenwall belastet, gem. §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB verwerten - so dass die Widerklage begründet ist -, und folglich hat die Klägerin umgekehrt auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich dieser Grundschuld - so dass die Klage der Abweisung unterliegt.
Für die Frage, ob die Klägerin die Grundschuld Altenwall verwerten kann, war entscheidend auf die in Rede stehende Grundschuld beziehende Sicherungsabrede der Parteien vom 6.4.1982 abzustellen. Danach diente die Grundschuld u.a. auch zur Sicherung aller gegenwärtig und zukünftig der Beklagten gegen den Sicherungsgeber zustehenden Forderungen und Ansprüche.
Danach ist es unschädlich, dass das Darlehen, welches durch die Grundschuld ursprünglich gesichert werden sollte, ein zur Kauffinanzierung aufgenommenes Grundschulddarlehen über 60.000 DM, bereits zum 30.10.1992, also bevor es zu der Entstehung neuer Verbindlichkeiten der Klägerin ggü. der Sparkasse kam, zurückbezahlt war. Denn gem. der Sicherungsabrede vom 6.4.1982 sollte die Grundschuld eben gerade (auch) zur Sicherung "künftiger Ansprüche" dienen.
Es kann dabei grundsätzlich auch keinen Unterschied machen, ob die neue Forderung, zu deren Absicherung die Grundschuld auch gedacht war, noch während der Zeit entstand, als das frühere Darlehen lief oder erst später, nachdem die ursprüngliche Schuld getilgt war, so dass während eines zeitlichen Intervall die Grundschuld möglicherweise nicht valutierte. Die Klägerin hat im Übrigen weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass es einen solchen zeitlichen Zwischenraum ohne eine zu sichernde Kreditverbindlichkeit überhaupt gegeben habe.
Schließlich steht dem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin nach Tilgung ihrer Verbindlichkeiten, die zunächst Anlass des Sicherungsvertrages waren, einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld hatte (Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1991 Rz. 32).
Die Klägerin hätte diesen Anspruch im Jahre 1992 geltend machen können, sie hat indes weder die Rückgewähr noch die Löschung der Grundschuld verlangt. Damit stand die Grundschuld der Beklagten als Sicherheit weiterhin zur Verfügung.
Die auf künftige Ansprüche erweiterte Sicherungszweckabrede in der Zweckerklärung vom 6.4.1982 verstößt nicht gegen §§ 3,9 AGBG a.F. (jetzt §§ 305c, 307 BGB), sie ist insb. nicht überraschend.
Die vom BGH für Bürgschaften entwickelte sog. Anlassrechtssprechung (BGH v. 18.5.1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19 = MDR 1996, 133; zum Ganzen Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 765 Rz. 20) ist auf Sicherungszweckerklärungen, die im Zusamm...