Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 12.06.2001; Aktenzeichen 8 O 215/2000)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer – vom 12. Juni 2001, Aktenzeichen 8-O-215/00 b, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird wegen eines Betrages von 36.055,55 DM als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 219.388,88 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Schwestern. Sie streiten um den Nachlass ihrer am 13. Juli 1986 in Bremen verstorbenen Tante, … (im Folgenden Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines Hausgrundstücks in der … Str. … in Bremen und verfügte nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten zur Zeit ihres Todes weiter über ein Barvermögen von 33.000,00 DM sowie über diverse Schmuckgegenstände. In der ehemaligen DDR war die Erblasserin bis zur Enteignung im Jahre 1954 Eigentümerin des Grundstücks … Weiter war sie Eigentümerin des Grundstücks „…” gewesen, das aber schon in den 50er Jahren von ihr verkauft worden war. Eine Erbengemeinschaft, an der die Erblasserin beteiligt war, bestand bezüglich der Grundstücke … und …

In den Jahren 1974 bis 1985 errichtete die Erblasserin insgesamt 13 Testamente, in welchen sie ihre Nichten und Neffen, nämlich die Parteien und deren Bruder … sowie ihr Patenkind, den in der DDR lebenden …, bedachte. Wegen des Inhalts dieser Testamente wird auf die Anlagen zur Klageschrift Nr. 1–13 (Bl. 34–47 d.A.) sowie auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.3.2000 (Bl. 81 d.A.) Bezug genommen.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands machte die Beklagte u.a. wegen des Grundstücks … Restitutionsansprüche geltend. Dabei kam es am 31. Mai 1991 zu einer notariellen Vereinbarung zwischen der Beklagten und Herrn … Darin erklärten diese ihr Einvernehmen darüber, dass Herr … Vorvermächtnisnehmer bezüglich des 1/5 Miterbenanteils an den in ungeteilter Erbengemeinschaft vorhandenen Grundstücken … und … in … sein solle. Diesen Erklärungen stimmten die Klägerin und der Bruder der Parteien, …, „soweit erforderlich” zu (vgl. Ziff. 5 der Urkunde a.E., Bl. 59 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde vom 31. Mai 1991 (Anl. K 16, Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Jahre 1994 wurde der Beklagten, die bereits am 20.8.1991 einen auf das Grundvermögen in der ehemaligen DDR gegenständlich beschränkten Erbschein erlangt hatte (wieder eingezogen am 19.8.1998) vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Entschädigung für das Grundstück … in Höhe von DM 550.000,00 gewährt. Im Wege einer notariell beurkundeten gütlichen Einigung vom 19. August 1994 verzichtete … gegenüber der Beklagten auf Erbansprüche hinsichtlich dieses Grundstücks gegen Zahlung von 90.000,00 DM (vgl. Anl. K 17, Bl. 60 ff. d.A.).

In einem zwischen den Parteien durchgeführten Erbscheinsverfahren wurde nach unterschiedlichen Beschlüssen des Nachlassgerichts, des Landgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Beklagte durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 08. Juli 1998 (Az.: 7-T-762/96) als Alleinerbin des Nachlasses in der (früheren) Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei neben der Beklagten und den Erben des verstorbenen Bruders … Miterbin der Erblasserin geworden und verlangt deshalb 1/3 des an die Beklagte ausgekehrten Betrages zuzüglich als Hauptforderung geltend gemachter Zinsen (vgl. zur Berechnung S. 31 f. der Klage). Dazu hat sie vorgetragen, das Hausgrundstück … in Bremen habe lediglich einen Wert von 78.000,00 DM gehabt und damit nicht das ganze oder nahezu das ganze Vermögen der Erblasserin ausgemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 219.388,88 nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung (20.2.2000) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten und ist der Meinung, alleinige Erbin zu sein.

Hilfsweise hat sie sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen und dazu behauptet, aus dem erlangten Entschädigungsbetrag Aufwendungen in Höhe von insgesamt 534.112,11 DM getätigt zu haben. Zu den Aufwendungen im einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2000, Seiten 4–16 (Bl. 122–134 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 207 ff. d.A.) ebenso Bezug genommen wie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28.01.00 nebst Anlagen, Bl. 1 ff d.A.; 20.04.00 nebst Anlage, Bl. 86 ff. d.A.; 04.10.00, Bl. 110 ff. d.A.; 21.12.00, Bl. 176 ff. d.A., und vom 09.05.01, Bl. 200 ff. d.A. sowie auf diejenigen der Beklagten vom 20.03.00 nebst Anlagen, B...

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