Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 05.09.2013; Aktenzeichen 7 O 800/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 05.09.2013 (Az.: 7 O 800/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.000,00 EUR seit dem 11.11.2008 und aus weiteren 40.000,00 EUR seit dem 13.11.2009 zu zahlen.
- Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.534,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 929,52 EUR seit dem 26.01.2007,aus weiteren 812,97 EUR seit dem 21.02.2007, aus weiteren 1.345,50 EUR seit dem 11.11.2008 und aus weiteren 20.446,25 EUR seit dem 13.11.2009 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall, der sich am 12. Oktober 2006 gegen 18:50 Uhr in Bremen auf dem seinerzeit von der Beklagten zu 2) betrieblich genutzten Grundstück A ereignet hat, zu 2/3 zu ersetzen.
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von seiner Pflicht, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren an B in Höhe von 244,73 EUR zu zahlen, freizustellen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
- Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 243.518,56 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall, der sich am 12.10.2006 auf dem früheren Betriebsgelände der Beklagten zu 2) ereignet hat.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt. Die Beklagte zu 2) betrieb auf dem Gelände des Grundstücks A in Bremen für das Werk der damaligen C AG in Bremen Sebaldsbrück das Leergutmanagement. Hierzu wurden Leergutbehältnisse aus dem Werk der C AG an jedem Wochentag in der Zeit von 5:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr abends per LKW bei der Beklagten zu 2) angeliefert und dort zum Weitertransport auf LKWs verschiedener Spediteure verteilt. Dabei kam es auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu 2) regelmäßig zu rund 180 LKW-Bewegungen am Tag.
Das Betriebsgelände der Beklagten zu 2) ist eingefriedet. Während der Betriebszeiten war die Zufahrt zum Gelände durch offen stehende Tore des umgebenden Zaunes möglich, ohne dass hierbei Zugangskontrollen erfolgt wären. Das Betriebsgelände ist mit einem großen Hallenkomplex bebaut, der von Fahrwegen umgeben ist. Die betriebliche Praxis auf dem Betriebsgelände sah vor, dass die LKW-Fahrer ihre Fahrzeuge nach Erreichen des Betriebsgeländes zunächst in einem gesonderten Bereich abstellten, Frachtpapiere im Büro der Beklagten zu 2) bearbeiten ließen und anschließend von Gabelstaplerfahrern der Beklagten zu 2) zum Be- oder Entladen an den Hallenbereich herangerufen wurden. Um von der Abstellzone zum Büro der Beklagten zu 2) zu gelangen, mussten die Fahrer zu Fuß den Halleneingangsbereich passieren. In diesem Bereich wurden im Unfallzeitpunkt Leergutbehälter auch außerhalb der Halle im Freien in Stapeln gelagert. Bei den Behältern handelte es sich um zusammengeklappte Stapelgitterboxen aus Stahl mit einem Eigengewicht von rund 100 Kg. Die Abmessung einer Box in Länge und Breite beträgt rund 1 m × 1,2 m. In zusammengeklapptem Zustand ist eine Box etwa 38 cm hoch. Zu beladende LKW wurden von den Fahrern nach Aufforderung durch einen Staplerfahrer in diesen Bereich vor die Halleneingänge gefahren und dort beladen. Der Beklagte zu 1) war als Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) am Unfalltag als Gabelstaplerfahrer eingesetzt.
Der Kläger suchte im Auftrag seines Arbeitgebers das Betriebsgelände der Beklagten zu 2) mit einem LKW auf. Er stellte den LKW ab und begab sich in das Büro vor Ort. Anschließend ging er zu seinem LKW zurück. Der Beklagte zu 1), der damit befasst war, einen anderen als den LKW des Klägers zu beladen, fuhr mit seinem Gabelstapler an einen außerhalb der Halle gelagerten Block aus mehreren Reihen gestapelter Gitterboxen heran, nahm zwei Stapel von je sechs Gitterboxen hintereinander auf die Gabel des Staplers und setzte zurück. Hierbei stürzte einer der beiden Stapel mit Gitterboxen von der Gabel in Fahrtrichtung des Staplers gesehen nach rechts. Der Kläger, der in diesem Moment zu Fuß an dem Stapler des Beklagten zu 1) vorbeiging, wurde von den Gitterboxen getroffen.
Der Kläger erlitt ...