Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 3 O 28/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Dezember 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 290.000,00 EUR festzusetzen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2021. Innerhalb derselben Frist erhält die Beklagte Gelegenheit, zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt weitere Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit einem Gebäudeschaden.
Die Fa. T. D. Hausverwaltung, Inhaber T. D., und die Beklagte verbindet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 eine Gebäudeversicherung. Versichertes Objekt ist die unter der postalischen Anschrift H. 13 in B. belegene und im Eigentum der Klägerin befindliche Immobilie. Unter anderem ist die Immobilie gegen Feuer versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung zugrunde (VGB 2012). Hinsichtlich des Inhalts der VGB 2012 wird auf die Anlage K 8 im Anlagenband Klägerin Bezug genommen. Den Versicherungsschein haben die Parteien nicht vorgelegt.
In der Nacht vom 5. auf den 6. Juli 2018 wurde die versicherte Immobilie Opfer eines Brandes. Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Zeitwertschadens ein. Die Sachverständige C. K. fasste das Ergebnis ihrer Begutachtung am 22. Februar 2019 wie folgt zusammen (Anlage K 3 im Anlagenband Klägerin):
|
Neuwert netto |
Neuwert brutto |
Zeitwert netto |
Zeitwert brutto |
Sachschaden Gebäude |
1.567.176,75 |
1.864.940,33 |
1.457.474,37 |
1.734.394,51 |
Aufräumungs- u. Abbruchkosten |
60.138,00 |
71.564,22 |
60.138,00 |
71.564,22 |
Schutz- u. Bewegungskosten |
30.235,00 |
35.979,65 |
30.235,00 |
35.979,65 |
Bepflanzungen |
4.201,68 |
5.000,00 |
4.201,68 |
5.000,00 |
Außenanlagen |
21.375,00 |
25.436,25 |
21.375,00 |
25.436,25 |
Mietersatzwert |
84.000,00 |
84.000,00 |
84.000,00 |
84.000,00 |
|
1.767.126,43 |
2.086.920,45 |
1.657.424,05 |
1.956.374,63 |
Unstreitig ließ die Klägerin das Gebäude zunächst nicht wiederherstellen. Die Beklagte brachte daraufhin unter Berücksichtigung der auf die Aufräumungs- und Abbruchkosten bislang angefallenen Mehrwertsteuer sowie unter Berücksichtigung des Nettozeitwertschadens im Übrigen einen Betrag in Höhe von 1.668,850,27 EUR zur Auszahlung.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Differenz zwischen dem ausgezahlten Betrag und dem von der Sachverständigen ermittelten Bruttozeitwertschaden.
Die Klägerin hat gemeint, dass sie auch Erstattung der bislang nicht angefallenen Mehrwertsteuer verlangen könne. Zwar sehe § 13 Nr. 8 a) VGB 2012 eine Erstattung der Mehrwertsteuer nur vor, wenn diese tatsächlich angefallen sei. Diese Klausel sei aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Denn für den Versicherungsnehmer werde nicht hinreichend deutlich, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sei. Darüber hinaus werde auch nicht ausreichend deutlich gemacht, dass die Klausel nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch für den Versicherten gelte.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 287.524,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p. a. seit dem 9. Juli 2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht Versicherungsnehmerin des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags sei. Unabhängig hiervon begegne § 13 Nr. 8 a) VGB 2012 aber auch keinen Wirksamkeitsbedenken.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (Bl. 64 - 69 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der bislang nicht angefallenen Mehrwertsteuer zu. Die entsprechende Regelung in § 13 Nr. 8 a) VGB 2012 sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung wirksam. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liege ebenso wenig vor, wie ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, dass sie bereits deshalb Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen könne, weil sie zwischenzeitlich mit dem Wiederaufbau begonnen habe. Die Stadt B. habe mit Bescheid vom 23. Mai 2019 eine Baugenehmigung erteilt (Anlage K 13 zur Berufungsbegründung) und die von der Klägerin beauftragte H.-Bau GmbH habe am 17. August 2020 den Baubeginn bestätigt (Anlage K 12 zur Berufungsbegründung). Im Zuge der Wiedererrichtung sei darüber hinaus inzwischen Mehrwertsteuer in Höhe von 37.591,81 EUR angefallen (Bl. 103 d. A.).
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 287.524,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p. a. seit dem 9. Juli 2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufun...