Leitsatz (amtlich)

1. Die zwingende Vorschrift des § 250 Abs. 3 FamFG, die eine Verbindung vorschreibt, wenn beim selben Gericht 'vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners' anhängig sind, gilt auch für parallele vereinfachte Verfahren, in denen die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Unterhaltsansprüche von Geschwistern gegenüber dem nämlichen Elternteil verfolgt.

2. Ist die Verbindung derartiger paralleler vereinfachter Verfahren unterblieben, ist gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG die Nichterhebung der durch die getrennte Verfahrensführung bedingten Mehrkosten anzuordnen.

 

Normenkette

FamFG § 250 Abs. 3; FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Uelzen (Aktenzeichen 3c FH 2005/10, 3c FH 2006/10)

 

Tenor

1. Gemäß § 250 Abs. 3 FamFG werden - unter zukünftiger Führung des jeweils zuerst angegebenen Aktenzeichens - jeweils verbunden

  • die Verfahren 3c FH 2005/10 AG Uelzen und 3c FH 2006/10 AG Uelzen,
  • die Verfahren 10 UF 88/11 und 10 UF 89/11 sowie
  • die Verfahren 10 WF 118/11 und 10 WF 119/11.

2. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche verbundene Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 3.11.2010 festgesetzt auf 7.200 EUR.

3. Für die erstinstanzlich verbundenen Verfahren sind etwa entstandene Gerichtskosten gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht zu erheben, soweit sie einen Betrag von 83 EUR übersteigen.

4. Die Verfahrenswerte für die verbundenen Beschwerdeverfahren 10 UF 88/11 sowie 10 WF 118/11 werden vorläufig festgesetzt auf jeweils 2.208 EUR.

5. Für das verbundene Beschwerdeverfahren 10 UF 88/11 sind gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG Gerichtskosten nicht zu erheben.

 

Gründe

I. Das - durch das Jugendamt Uelzen vertretene - Land Niedersachsen (im weiteren: der Antragsteller) hat mit parallelen, jeweils am 17.9.2010 beim AG Uelzen eingegangenen Anträgen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren auf die durch Leistungen nach dem UVG übergegangenen bzw. künftig übergehenden Unterhaltsansprüche seiner beiden jeweils am ... 1999 geborenen Töchter L. und L. in Anspruch genommen und jeweils eine Titulierung ab 1.10.2010 von 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB abzgl. des Erst bzw. Zweitkindergeldes sowie eines Rückstandes für die Zeit vom 1.2. bis 30.9.2010 i.H.v. 1.440 EUR beantragt.

Das AG hat diese Anträge getrennt unter den Aktenzeichen 3c FH 2005/10 und 3c FH 2006/10 behandelt und ihnen mit Beschlüssen jeweils vom 3.11.2010 stattgegeben, wobei allerdings der Tenor hinsichtlich der laufenden Beträge jeweils dahin geht, dass sich der Unterhalt um 'anteilige' kindbezogene Leistungen gem. § 1612b Abs. 1 BGB für ein erstes bzw. zweites Kind vermindert.

Nachdem bereits der Antragsteller jeweils umgehend eine Berichtigung der Beschlüsse entsprechend seiner ursprünglichen Anträge begehrt hatte, hat der Antragsgegner seinerseits jeweils fristgerecht Beschwerde gegen die Festsetzungsbeschlüsse eingelegt, mit denen er geltend macht, dass beim laufenden Unterhalt nicht jeweils das volle Kindergeld abgesetzt worden ist und für die Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.

Mit Beschlüssen vom 14.3.2011 hat das AG die Festsetzungsbeschlüsse jeweils ('gemäß § 42 FamFG') dahin berichtigt, dass sich der laufende Unterhalt um kindbezogene Leistungen für ein erstes bzw. zweites Kind vermindert.

Gegen diese Berichtigungsbeschlüsse richten sich die jeweils fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden des Antragsgegners, der die Voraussetzungen für eine wie erfolgte Berichtigung für nicht gegeben hält.

Der Einzelrichter hat die sofortigen Beschwerdeverfahren jeweils dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die jeweils parallelen vereinfachten Verfahren betreffend die Festsetzung des auf den Antragsteller übergegangenen Unterhalts für die beiden Töchter des Antragsgegners sind für beide Instanzen - wie § 250 Abs. 3 FamFG schon nach seinem Wortlaut ('hat zu') zwingend vorschreibt (vgl. für das insofern einhellige Verständnis im Schrifttum etwa MünchKomm/ZPO/Macco, § 250 FamFG Rz. 11. PrüttingHelms-Bömelburg, FamFG § 250 Rz. 21. Keidel16-Giers, FamFG § 250 -Rz. 17) - miteinander zu verbinden.

Dies gilt unabhängig davon, dass vorliegend der Unterhaltsverpflichtete nicht unmittelbar von mehreren Kindern, sondern aus übergegangenem Recht mehrer Kinder einheitlich durch die Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommen wird. Die aus § 646 Abs. 3 ZPO a.F. in das FamFG unmittelbar übernommene Vorschrift dient vor allem dem Interesse an einer Geringhaltung der Kosten (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung - BT-Drucks. 13/7338, 39) sowie allgemein der Prozesswirtschaftlichkeit und soll der Gefahr unvereinbarer Entscheidungen begegnen (vgl. MünchKomm/ZPO, a.a.O.). diese Gesichtspunkte treten in einer Konstellation wie vorliegend, in der es nicht einmal teilweise um unterschiedliche sondern sogar vollständig um identische Beteiligte handelt, noch viel stärker in den Vordergrund, so dass gerade auch in diesen Fällen die Verbindung vorzunehmen ist (so auch ...

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