Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers
Leitsatz (amtlich)
Die Höhe der festzusetzenden Vergütung für den berufsmäßigen Nachlasspfleger richtet sich - abweichend von § 3 VBVG - gem. § 1915 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Normenkette
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2, § 1836 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Achim (Beschluss vom 14.03.2011; Aktenzeichen 3 VI 196/10) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 wird der angefochtene Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG - Nachlassgerichts - Achim vom 14.3.2011 unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel geändert und hinsichtlich der Vergütungshöhe wie folgt neu gefasst:
Die dem Nachlasspfleger, Rechtsanwalt J. W., für seine Tätigkeit in der Zeit vom 9.6.2010 bis 22.10.2010 aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung wird auf 20.159,65 EUR festgesetzt.
Der weiter gehende Vergütungsantrag vom 26.10.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3 und 4 zu 3/4 und der Beteiligte zu 8 zu 1/4.
Geschäftswert: bis 7.000 EUR
Gründe
I. Der Beteiligte zu 8 ist durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.6.2010 zum Nachlasspfleger bestellt worden. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 3 bis 7 sind durch Senatsbeschluss vom 6.1.2011 zurückgewiesen worden. Auf diesen Beschluss (Az.: 7 W 97/10) wird zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen (Bd. I, 244 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 26.10.2010 hat der Beteiligte zu 8 für die Zeit vom 9.6.2010 bis zum 22.10.2010 unter Beifügung einer Zeitaufstellung mit stichwortartiger Angabe der jeweiligen Tätigkeiten beantragt, seine Vergütung festzusetzen, und zwar für 138,50 Tätigkeitsstunden je 150 EUR plus 19 % Umsatzsteuer zzgl. von Aufwendungen über brutto 381,85 EUR auf insgesamt 25.104,10 EUR (Bd. II, 161 ff. d.A.). Daraufhin ist die Vergütung - nach Anhörung der Beteiligten - durch die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss auf insgesamt 21.807,80 EUR festgesetzt worden. Dabei ist der Stundenansatz von 138,50 Stunden akzeptiert, der Stundensatz jedoch statt auf beantragte 150 EUR auf lediglich 130 EUR bestimmt worden (Bd. II, 236 ff. d.A.).
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4, mit denen sie - unter Aufgreifung konkreter Tätigkeiten aus der vorgelegten Zeitaufstellung des Nachlasspflegers - geltend gemacht haben, die den insoweit angesetzten Stunden jeweils zugrunde liegenden Tätigkeiten seien nicht nachvollziehbar und prüfbar dargetan worden, ferner sei auch der Stundensatz von 130 EUR überhöht.
Der Senat hat daraufhin den Beteiligten zu 8 zur näheren Spezifizierung seines Vergütungsantrags unter Berücksichtigung der konkreten Einwände der Beschwerdeführerinnen aufgefordert (Bd. III, 41 f. d.A.). Dem ist der Beteiligte zu 8 nachgekommen. Er hat mit Schriftsatz vom 5.7.2011 auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Vergütungshöhe hingewiesen und auch zu den Einwänden betreffend die Zeitaufstellung im Einzelnen Stellung genommen (Bd. III, 43 ff. d.A.). Dabei hat er zum Nachweis seiner Tätigkeiten sämtliche diesbezügliche Korrespondenz, Gesprächsvermerke und sonstigen Aufzeichnungen vorgelegt (Anlagenhefter, Bl. 1 - 169).
Die Beschwerdeführerinnen haben sodann Einsicht in diese Unterlagen beantragt, da andernfalls eine substantiierte Stellungnahme nicht möglich sei. Die Akten sind daraufhin mit dem Anlagenhefter an die Verfahrensbevollmächtigten zur Einsichtnahme übersandt und am 22.08. bzw. 26.8.2011 zurückgesandt worden (Bd. III, 58, 65 d.A.).
Bereits mit Schriftsatz vom 5.8.2011 hatte der Verfahrensbevollmächtigte zu 3 und 4 darauf hingewiesen, in einem Parallelverfahren habe das OLG Celle die Vergütung eines Nachlasspflegers auf 110 EUR je Stunde festgesetzt. Dies erscheine auch im vorliegenden Fall als angemessen, so dass sich der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 8 für 138 Stunden (richtig: 138,50 Std.) auf 15.235 EUR reduziere (Bd. III, 56 d.A.).
II. Die nach §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 wegen der von der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts festgesetzten Nachlasspflegervergütung haben nur zum kleinen Teil Erfolg. Sie führen unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel zur Herabsetzung der Vergütung von 21.807,80 EUR auf 20.159,65 EUR.
Der Beteiligte zu 8 als Rechtsanwalt übt die Nachlasspflegschaft berufsmäßig aus, wie sich auch aus dem Beschluss des Nachlassgerichts betreffend die Anordnung der Nachlasspflegschaft und Bestellung des Beteiligten zu 8 als Nachlasspfleger vom 7.6.2010 ergibt (Bd. I, 10 d.A.). Zwischen den Beteiligten steht ferner nicht im Streit, dass der Nachlass vermögend ist. In dem vom Beteiligten zu 8 nach seiner Bestellung vorgelegten Nachlassverzeichnis wird die vor allem durch den Hof mit dem dazugehörigen Grundeigentum als Aktivvermögen ...