Leitsatz (amtlich)
Ein Stundensatz von 8,00 EUR ist sowohl hinsichtlich eines Haushaltsführungsschadens als auch hinsichtlich geltend gemachter Pflegekosten angemessen.
Normenkette
ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 13.08.2015; Aktenzeichen 19 O 14/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09.2015 gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch teilweise zurückweisenden Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Hannover vom 13.08.2015 in Gestalt des der sofortigen Beschwerde teilweise abhelfenden Beschlusses vom 14.09.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im A.-Krankenhaus L., dessen Träger die Antragsgegnerin ist.
Die Haftung der Antragsgegnerin für diese Behandlungsfehler ist mit Urteil des LG Hannover vom 12.05.2014 (Az. 19 O 198/12 = Anlage K 1) dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden. Mit der nunmehr beabsichtigten Klage verlangt die Antragstellerin materiellen Schadensersatz insbesondere für Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Pflegekosten. Den für die Haushaltsführung angemessenen Stundensatz bemisst die Antragstellerin dabei mit 9,10 EUR (791,40 EUR netto pro Monat bei 20 Arbeitsstunden pro Woche). Den Stundensatz für die Pflegeleistungen ihrer Lebenspartnerin beziffert die Antragstellerin auf 20,00 EUR pro Stunde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.08.2015 (Bl. 114 f. d.A.) hat das LG dem Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin nur teilweise stattgegeben. Insbesondere hat die Kammer für die Vergütung der Haushaltsführungs- und Pflegeleistungen lediglich jeweils einen Stundensatz von 8,00 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 14.09.2015 (Bl. 122 ff. d.A.), der das LG mit Beschluss vom 28.09.2015 (Bl. 127 f. d.A.) nur hinsichtlich der Anzahl der bei der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Stunden, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe des Stundenlohns abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich nach der Teilabhilfe ausschließlich gegen die Stundensatzhöhe. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der vom LG zugrunde gelegte Satz sei unter Berücksichtigung der Geldentwertung und der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns weder marktadäquat noch rechtsprechungskonform. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 14.09.2015 (Bl. 122 ff. d.A.) verwiesen.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat erachtet den vom LG angesetzten Stundensatz von 8,00 EUR auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowohl hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens - dazu im Folgenden unter 1. - als auch hinsichtlich der Pflegekosten - dazu im Folgenden unter 2. - für angemessen.
1. Der vom LG zugrunde gelegte Stundensatz von 8,00 EUR entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Bemessung des Stundensatzes für einen Haushaltsführungsschaden (vgl. zuletzt OLG Celle, Urteil vom 18.09.2013, 14 U 167/12, zitiert nach juris, Tz. 104; OLG Celle, Urteil vom 28.08.2013, 14 U 88/12, zitiert nach juris, Tz. 143). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin fest und schätzt die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten einer (fiktiven) Haushaltshilfe, die regelmäßig im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV eingestellt wird, für den streitgegenständlichen Zeitraum am Wohnort der Antragstellerin gemäß § 287 ZPO auf 8,00 EUR pro Stunde.
Soweit die Antragstellerin auf die Rechtsprechung einzelner Oberlandesgerichte verweist, die teilweise einen höheren Stundensatz von 9,00 bis 10,00 EUR annehmen, steht dem eine mindestens ebenso große Anzahl von obergerichtlichen Entscheidungen gegenüber, die nach wie vor einen Stundensatz von 8,00 EUR oder weniger für angemessen erachten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2015, 12 U 798/14 - 8,00 EUR; OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014, I-26 U 60/13, 26 U 60/13 - 7,20 EUR; OLG Naumburg, Urteil vom 10.07.2014, 2 U 101/13 - 8,00 EUR, OLG München, Urteil vom 21.03.2014, 10 U 1750/13 - 8,00 EUR - alle zitiert nach juris).
Eine pauschale Erhöhung des Stundensatzes im Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin hier den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens bis einschließlich Dezember 2014 - also vor In-Kraft-Treten der Lohnuntergrenze zum 01.01.2015 - begehrt. Im Übrigen verbietet sich ein direkter Vergleich nach Auffassung des Senats auch deshalb, weil es sich bei dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR um einen Bruttolohn handelt.
Vorsorglich weist der Senat für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass insbesondere der Vortrag zu den handwerklichen Tätigkeiten wie dem "Verlegen von Böden", deren regelmäßige (!) Ausübung die Antragstellerin für die Zeit vor dem Behandlungsfehler be...