Leitsatz (amtlich)
1. Der Beitritt des Streithelfers hat keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert. Dieser berechnet sich allein nach dem Interesse des Klägers zum Zeitpunkt des Eingangs des den Rechtszug einleitenden Antrags.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den Streithelfer kann nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich - unabhängig von dem gestellten Antrag - nur auf die Gewährleistungs- oder Regressansprüche beziehen, wegen derer der Streit verkündet worden ist.
Normenkette
GKG §§ 48, 40; ZPO § 3; RVG § 33
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 18.06.2010; Aktenzeichen 16 O 201/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Hannover vom 18.6.2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit ihrer gegen den Beklagten gerichteten Klage auf restliche Vergütung aus einem Bauträgervertrag zunächst Zahlung i.H.v. 12.441,32 EUR verlangt und die Klage mit Schriftsatz vom 12.9.2002 i.H.v. 532,43 EUR teilweise zurückgenommen. Der Beklagte hat u.a. eingewandt, dass die hergestellten Gewerke teilweise mangelhaft seien. So sei die Vergütung wegen optischer Beeinträchtigungen der Innentüren um 1.600 EUR zu mindern. Ferner würden Nachbesserungskosten für die Haustür i.H.v. 1.500 EUR und für die Garage i.H.v. 500 EUR anfallen.
Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.12.2004 den von ihr beauftragten Subunternehmern den Streit verkündet. So erfolgte die Streitverkündung gegenüber der Streithelferin zu 1 hinsichtlich der von dem Beklagten behaupteten Mängel an den Gewerken "Haus- und Innentüren"; gegenüber der Streihelferin zu 2 in Bezug auf das Gewerk "Rohbau". Die beiden Streithelfer sind mit Schriftsätzen vom 20.1.2005 und vom 21.3.2005 jeweils auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.3.2010 haben sich die Streithelfer zu 1 und 2 dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von 11.908,89 EUR angeschlossen.
Das LG hat den Streitwert einheitlich auf 12.441,32 EUR festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beklagte mit seiner Streitwertbeschwerde. Er ist der Auffassung, dass der Wert der Streithilfe - auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens - wegen des geringeren wirtschaftlichen Interesses des Streithelfers zu 1 nur 642,08 EUR und des Streithelfers zu 2 nur 932,64 EUR beträgt.
II. Die vom Beklagten als Partei eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 EUR.
Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts innerhalb von 6 Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Die am 1.11.2010 beim LG eingegangene Beschwerde ist daher fristgemäß erfolgt, nachdem die Rechtskraft in der Hauptsache mit Ablauf der Berufungsfrist am 22.5.2010 eingetreten war. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Im Einzelnen:
Der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt. Streitig ist sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch im Schrifttum, wie das Interesse im Falle der Streithilfe zu bewerten ist.
1. Es werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten:
a) Nach der einen Ansicht kommt es - unabhängig von den gestellten Anträgen - auf das Interesse des Streithelfers an. Weicht dessen Interesse ab, ist es maßgeblich bis zur Höhe des Interesses der von ihm unterstützten Hauptpartei (so u.a. OLG München, Beschl. v. 6.11.2009 - 28 W 1975/09, BauR 2010, 668, Tz. 1, zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschl. v. 21.10.2009 - 3 W 50/08, Tz. 28, 30 ff., zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.8.2008 - 14 W 51/08, NJW-RR 2009, 238; Tz. 9 ff., zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Nebenintervention"; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 3 Rz. 33 "Nebenintervention"; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 60 "Nebenintervention"; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rz. 108 "Nebenintervention").
b) Nach anderer Ansicht ist das Interesse der unterstützten Hauptpartei jedenfalls dann maßgeblich, wenn sich der Streithelfer deren Anträgen angeschlossen hat (BGH, Beschl. v. 30.10.1959 - V ZR 204/57, NJW 1960, 42; OLG München, Beschl. v. 29.1.2010 - 13 W 634/10, BauR 2010, 942, Tz. 19 ff., zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.2.2009 - 10 W 4/09, Tz. 5 ff., zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2006 - 24 W 64/05, JurBüro 2006, 426, Tz. 8 ff., zitiert nach juris; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl., Anh. § 3 Rz. 106 "Streithilfe").
2. Der Senat schließt sich - jedenfalls ...