Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 26.10.2015; Aktenzeichen 14 O 134/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Hannover ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr bei der beklagten Bausparkasse geführter Bausparvertrag fortbesteht, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien schlossen am 14.8.1995 einen Bausparvertrag zur Vertragsnummer 62 ... über eine Bausparsumme in Höhe von 50.000,00 DM (25.564,59 EUR). Dem Bausparvertrag lagen die Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten (ABB) zugrunde. Nach § 1 Abs. 1 der ABB ist Vertragszweck, dass der Bausparer aus dem Bausparvertrag den Anspruch erlangt, ein in der Regel unkündbares und im Regelfall durch ein nachrangiges Grundpfandrecht zu sicherndes Tilgungsdarlehn (Bauspardarlehn) zu erlangen. Das Bausparguthaben war nach dem gewählten Tarif "Vario mit Bonus" mit 2,5 % p.a. zuzüglich eines Bonus von 1,5 % p.a. zu verzinsen.
Die Zuteilungsreife des Bausparvertrages trat im Februar 2004 ein. Von der antragsgemäßen Zuteilung im Mai 2004 machte die Klägerin keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 8.1.2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.7.2015. Zum 31.12.2014 belief sich das Bausparguthaben der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 16.648,69 EUR.
Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 2.4.2015.
Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob der Beklagten ein Recht zur Kündigung des Bausparvertrages zugestanden hat und der Vertrag durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden ist.
Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 26.10.2015, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge, Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, der Bausparvertrag sei durch die auf der Grundlage von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgte Kündigung der Beklagten beendet worden. Insbesondere sei der vollständige Empfang des Darlehens im Sinne dieser Vorschrift aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrags mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Zur näheren Sachdarstellung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgt. Sie macht insbesondere geltend, ein Kündigungsrecht der Beklagten liege nicht vor. Der Zweck - das Erreichen der vollen Bausparsumme - sei noch nicht erreicht. Aus dem Umstand, dass die Kündigung eines voll besparten Bausparvertrages wirksam sei, folge im Umkehrschluss, dass vorher nicht gekündigt werden könne. Die Auffassung, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge anzuwenden, finde im Gesetz keine Grundlage. Sie würde auch der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Begründung des AG Ludwigsburg (10 C 1154/15). Des Weiteren würde es sich um eine Kündigung handeln, mit welcher sich die Bausparkasse sowohl aus ihrer Rolle als Darlehensnehmerin als auch aus ihrer Rolle als Darlehensgeberin lösen würde. Für eine solche Kündigung enthalte § 489 BGB allerdings keine Grundlage.
Hinzu komme, dass eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 489 BGB zugunsten der Bausparkassen einen - nicht gebotenen - Eingriff in die Risikoverteilung zwischen den Parteien des Bausparvertrages darstellen würde. Nach den Bedingungen des Bausparvertrages trage jede Partei das Risiko einer für sie ungünstigen Zinsentwicklung selbst. Die Klägerin verweist insoweit auf eine Entscheidung des LG Karlsruhe (7 O 126/15). Sollte die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet sein, käme eine Änderung der Bedingungen in Betracht. Dass die B. einer Bedingungsänderung bisher nicht zugestimmt habe, lasse darauf schließen, dass eine Gefährdung der Belange des Bausparerkollektivs derzeit nicht vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass die Bausparkassen nicht schutzbedürftig seien. Die Beklagte habe die Vertragsbedingungen bei Vertragsabschluss einseitig vorgegeben.
Es sei schließlich fraglich, ob der Bausparvertrag überhaupt als gegenseitiges Darlehensgeschäft angesehen werden könne. In § 1 BauSparkG sei die Rede von Bauspareinlagen, nicht von Darlehensraten. Hätte der Gesetzgeber den Bausparkassen ein gesetzliches Kündigungsrecht einräumen wollen, hätte er auf § 489 BGB verwiesen oder den Anwendungsbereich ausdrücklich für die hier vorliegende Konstellation erweitert.
Die Kläge...