Tenor
Dem Antragsteller wird über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinaus für die Verteidigung des Angeklagten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von
4.589,- € zzgl. MwSt.
bewilligt.
Gründe
Dem Antragsteller war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil die gesetzlichen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache unzumutbar sind.
Zur näheren Begründung wird auf die dem Antragsteller vorab zur Kenntnis gegebene Stellungnahme der Vertreterin der Landeskasse vom 20. April 2018 Bezug genommen, der der Senat sich anschließt und die er auch seiner Entscheidung zugrunde legt.
Eine über den von der Vertreterin der Landeskasse vorgeschlagenen Betrag in Höhe von 4.905,-- Euro hinausgehende Pauschgebühr war nicht veranlasst. Denn grundsätzlich wird durch die Beträge, die der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nach den Teilen 4 bis 6 des VV-RVG erhält, die anwaltliche Tätigkeit auch in Sachen abgegolten, die überdurchschnittlich umfangreich oder überdurchschnittlich schwierig sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt daher die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437), so dass dem Rechtsanwalt ohne Zuerkennung einer Pauschvergütung ein Sonderopfer abverlangt würde, weil die anwaltliche Tätigkeit die Arbeitskraft des Rechtsanwalts für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 51/07, NStZ-RR 2007, 359; BVerfG, Beschluss vom 1. 2. 2005 - 2 BvR 2456/03, NJW 2005, 1264; BVerfG, Beschluss vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 = NJW 1985, 727; Kremer, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 51 Rn. 8; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 51 Rn. 13 ff.).
Gemessen an diesem strengen Maßstab sind nach dem Dafürhalten des Senats mit dem bewilligten Betrag alle in vorliegender Sache festzustellenden legitimen Erhöhungstatbestände insoweit angemessen berücksichtigt, als danach die Heranziehung als Pflichtverteidiger für den Antragsteller kein Sonderopfer mehr darstellt. Dabei ist auch berücksichtigt, dass eine Arbeitsteilung jedenfalls mit Rechtsanwältin P. erfolgt ist.
Zutreffend hat die Bezirksrevisorin geltend gemacht, dass dem Antragsteller zu Unrecht eine Gebühr für die Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens nach §§ 74 c GVG, Nr. 4141 Abs. 1, 4118 VV RVG in Höhe von 316,-- Euro zugestanden wurde. Diese Zusatzgebühr fällt nämlich nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 a StPO vorläufig und nach Erbringung der Auflage endgültig eingestellt wird (BGH, Urteil vom 14. April 2011 -IX ZR 153/10-, juris).
Folglich war von der Pauschgebühr in Höhe von 4.905,-- Euro der Betrag von 316,-- Euro abzuziehen, so dass eine zu bewilligende Pauschgebühr in Höhe von 4.589,-- Euro verbleibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Fundstellen
Haufe-Index 12847842 |
AG/KOMPAKT 2018, 98 |