Leitsatz (amtlich)
Der ständige Aufenthalt eines Beteiligten am Ort des Verfahrensgerichts, wo dieser einen Zweitwohnsitz unterhält und wo er sich zum Zwecke seiner Berufsausübung werktäglich aufhält, begründet die Obliegenheit, einen Verfahrensbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 09.10.2012; Aktenzeichen 37 F 35/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht Lüneburg vom 9.10.2012 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 22.5.2013 teilweise dahingehend geändert, dass die aufgrund des Beschlusses des AG Lüneburg (37 F 35/12 UE) vom 11.7.2012 von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 1.029,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2012 festgesetzt werden.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 600 EUR.
Gründe
I. Im zugrunde liegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Das AG hat den Antrag abgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 12.7.2012 hat der Antragsgegner beantragt, die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.588,71 EUR festzusetzen. Darin sind neben der unstreitig angefallenen Verfahrensgebühr (439,40 EUR) und Termingebühr (405,60 EUR) sowie einer Telekommunikationspauschale (20 EUR) insbesondere Fahrtkosten des Rechtsanwalts von E. nach L. (180 EUR), Abwesenheitsgeld (60 EUR), Übernachtungskosten (104 EUR), jeweils zzgl. Umsatzsteuer, sowie Fahrtkosten des Antragsgegners (150 EUR) enthalten.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Lüneburg vom 9.10.2012 sind die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 1.438,71 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass die Fahrtkosten des Antragsgegners nicht erstattungsfähig seien, weil er sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung in L. aufgehalten habe. Der Antragsgegner, der in E. wohnt, unterhält in L. eine Zweitwohnung, von welcher aus er zur Arbeit nach W. fährt. Die anwaltlichen Reisekosten seien aber erstattungsfähig, weil die Zuziehung eines am (Haupt-)Wohnsitz geschäftsansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die anwaltlichen Reisekosten die fiktiven Kosten eines Unterbevollmächtigten am Ort des Verfahrensgerichts übersteigen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das AG durch den Abhilfebeschluss vom 22.5.2013 die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 1.234,03 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat das AG die anwaltlichen Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld und die Übernachtungskosten um jeweils die Hälfte auf insgesamt 172 EUR zzgl. Umsatzsteuer reduziert, weil am 20.6.2012 in diesem Verfahren und in dem Scheidungsverfahren terminiert war und weil die anwaltlichen Reisekosten jeweils zur Hälfte in den beiden Verfahren zu berücksichtigen seien.
Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegner seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in L. habe. Er sei verpflichtet gewesen, sich durch einen ortsansässigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Zumindest sei er verpflichtet gewesen, für den Termin einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen, weil dies kostengünstiger gewesen wäre. Außerdem rügt sie, dass die Hotelkosten nicht erstattungsfähig seien, weil die Reise am Tag der Verhandlung hätte angetreten werden können und müssen. Die Hotelkosten seien der Höhe nach nicht angemessen.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt die Beschwerde zu einer weiteren Reduzierung der festgesetzten Kosten.
Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassen ist und auch am Ort des Verfahrensgerichts nicht wohnt, sind nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist.
Insoweit folgt aus dem Verfahrensrechtsverhältnis ein Kostenschonungsgebot (BeckOK/Jaspersen/Wache ZPO § 91 Rz. 119). Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die Kosten der Verfahrensführung, die im Falle des Sieges vom Gegner erstattet werden sollen, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257; BGH, Beschl. v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, N...