Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 33/16) |
Nachgehend
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 13.10.2022; Aktenzeichen 1 BvR 1204/22) |
Tenor
wird die Beschwerde der Klägerin vom 25. Mai 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2022, mit dem der Senat die Anhörungsrüge der Klägerin zurückgewiesen hat, als unzulässig verworfen.
Gründe
Ein Beschluss, mit dem ein Gericht eine Anhörungsrüge zurückweist, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI15521204 |
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