Leitsatz (amtlich)
1. Der Schuldner ist verpflichtet, die Forderungsabtretung gem. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung vorzulegen; fehlt eine solche Abtretungserklärung, so ist diese nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich nachzureichen.
2. Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1–6 InsO können nur im Schlusstermin von den erschienen Gläubigern geltend gemacht werden; ein schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in der einleitenden Entscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Insolvenzgericht im masseunzulänglichen Verfahren auf die Durchführung eines Schlusstermins verzichtet hat.
3. Der Schuldner ist verpflichtet, in seinen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzustellenden Verzeichnissen seine Einkünfte vollständig anzugeben.
4. Die Nichtangabe von Einkünften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, kann einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO darstellen.
5. Der Schuldner wird von dem Vorwurf, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht zu haben, nicht ohne Weiteres dadurch entlastet, dass er ein ihm von anwaltlicher Seite zur Verfügung gestelltes Formular ausgefüllt hat, in dem Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nicht vorgesehen waren; ein vormals im Geschäftsleben tätiger Schuldner muss von sich aus erkennen, dass er insoweit vollständige und richtige Angaben zu machen hat.
Normenkette
InsO § 7 Abs. 1 a.F., § 287 Abs. 2, § 289 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Aktenzeichen 53 IK 12/99) |
LG Hildesheim (Aktenzeichen 5 T 681/01) |
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 7.12.2001 wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für beide Instanzen auf 4.000 Euro festgesetzt, insoweit wird die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss geändert.
Gründe
Der Schuldner, der Geschäftsführer einer … war, über deren Vermögen 1998 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden ist, hat aufgrund von Verbindlichkeiten i.H.v. mehr als 2.600.000 DM am 10.6.1999 die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, nachdem das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert war. Nach Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, das ebenfalls erfolglos verlaufen ist, hat das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet und einen Treuhänder bestellt. Dieser Treuhänder hat nach Realisierung einer zu verteilenden Masse von knapp 4.000 DM im Jahre 2000 den Schlusstermin beantragt, der am 28.11.2000 stattgefunden hat. Im Schlusstermin, der öffentlich bekannt gemacht worden ist, sind keine Gläubiger erschienen. Erst nach dem Schlusstermin hat die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 28.11.2000 die Gläubiger aufgefordert, bis zum 20.12.2000 zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Hierauf hat sodann der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf einen früheren Versagungsantrag noch einmal die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 19.2.2001 hat das Insolvenzgericht diesen Antrag zunächst zurückgewiesen und den Schuldner sodann mit Schreiben vom 2.3.2001 aufgefordert, die bei seinen Antragsunterlagen nicht vorhandene Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 ZPO vorzulegen, die der Schuldner am 15.3.2001 beigebracht hat. Nachdem in der Folgezeit das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2.8.2001 die Vorlageverfügung des Insolvenzgerichts zunächst aufgehoben hatte, weil das Insolvenzgericht sich in seiner Abhilfeentscheidung nicht mit dem Vorbringen der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren auseinander gesetzt hatte, hat das Insolvenzgericht am 18.9.2001 einen weiteren Beschluss erlassen, in dem es die Einwendungen der Gläubigerin gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen hat.
I. Auf die erneute Vorlage der Sache hat das LG mit Beschluss vom 7.12.2001 den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Zurückweisung der Einwendungen der Antragsgegnerin aufgehoben und dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dem Schuldner sei zwar zuzugeben, mit der Beschwerde gegen die Ankündigungsentscheidung nach § 289 Abs. 1 InsO könne nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Schuldner gar nicht ins Verbraucher-, sondern ins Regelinsolvenzverfahren gehöre. Dem Schuldner sei aber die Restschuldbefreiung nicht zu gewähren, weil er einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verwirklicht habe. Er habe nämlich in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis falsche Angaben gemacht, indem er Einkünfte aus seiner Tätigkeit für den von seiner Tochter unterhaltenen Werbemittelvertrieb nicht angegeben, sondern lediglich mitgeteilt ha...