Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 11 O 53/16) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juni 2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger - ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört - nimmt die Beklagte auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen für das Produkt "A. V." sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte stellt als Hauptprodukt "A. V." her, ein Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne von § 1 Abs. 4 Diätverordnung. Für dieses Produkt warb die Beklagte in der Ende Mai 2016 erschienenen Ausgabe Juni/Juli 2016 der Zeitschrift "S." unter der Überschrift "Mit A. nach R." in einer zweiseitigen Anzeige u.a. mit den streitgegenständlichen Aussagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Werbeanzeige (Anlage K 3, Bl. 75 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Mit der am 22. Dezember 2016 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unterlassung von zwölf seiner Auffassung nach unzulässigen Werbeaussagen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten begehrt. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach Vernehmung eines Zeugen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer insbesondere ausgeführt, die Werbung der Beklagten verstoße gegen Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 12, Art. 13, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO) sowie gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs (im Folgenden: LFGB) i. V. m. Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden: LMIV). Verjährung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingetreten, weil der Kläger erst am 30. Juni 2017 Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung erlangt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 201 ff. d. A.) verwiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere ist sie weiterhin der Auffassung, ein etwaiger Unterlassungsanspruch des Klägers sei verjährt. Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen seien im Übrigen auch nach der HCVO und dem LFGB zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten, insbesondere zu den einzelnen Werbeaussagen, wird auf die Berufungsbegründung vom 16. August 2017 (Bl. 272 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen (dazu im Folgenden unter 1.). Deshalb kann er auch die Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten verlangen (dazu im Folgenden unter 2.).
1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 12 lit. a), Art. 13, Art. 14 HCVO sowie i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3 LMIV.
a) Die - vom Landgericht mit zutreffender Begründung bejahte - Klagebefugnis des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nimmt die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht mehr in Abrede. Der Senat hat insoweit auch bereits mehrfach - zuletzt mit Beschluss vom 24. Mai 2017 im zwischen den Parteien geführten Verfahren 13 U 37/17 - entschieden, dass die Klagebefugnis des Klägers nicht in Zweifel zu ziehen ist.
b) Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S. des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i. S. des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vo...