Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Ratenzahlung im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gem. § 120a ZPO zum Nachteil des Beteiligten für mehrere Verfahren in Folge
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lediglich in der Lage, für ein Verfahren eine Monatsrate auf die Verfahrenskosten zu zahlen, kommt die gleichzeitige Änderung ursprünglich ratenfrei gewährter Verfahrenskotenhilfe für weitere bereits beendete Verfahren in Folge nicht in Betracht, wenn dadurch die Vierjahresfrist gem. § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO unterlaufen wird.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2 S. 4, § 120a
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 620 F 1455/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. November 2018 dahingehend geändert, dass die auf die Verfahrenskosten ab dem 2. Januar 2019 zu zahlende Monatsrate 13 EUR beträgt und dass die für die Verfahren 620 F 6425/15 und 620 F 2074/16 angeordnete Ratenzahlung entfällt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller für das vorliegende Umgangsverfahren durch Beschluss vom 29. April 2016 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Durch Beschluss vom 7. November 2018 hat das Amtsgericht aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse gem. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 120a Abs. 1 ZPO ab dem 2. Januar 2019 eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 21 EUR angeordnet. Es hat ferner bestimmt, dass nach Zahlung der Verfahrenskosten im hiesigen Verfahren Ratenzahlung im Verfahren 620 F 6425/15, folgend von 620 F 2074/16 angeordnet wird.
Der gegen die Anordnung der Ratenzahlung gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 21. November 2019 nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde hat teilweise nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
Die Freibeträge gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b), Nr. 2 a) ZPO belaufen sich seit Januar 2019 auf monatlich 224 EUR (Nr. 1 b)) sowie 492 EUR (Nr. 2 a)). Der Berechnung des Amtsgerichts liegen insoweit noch die im Jahr 2018 geltenden geringeren Freibeträge von 219 EUR (Nr. 1 b)) sowie 481 EUR (Nr. 2 a)) zugrunde. Die Höhe der vom Amtsgericht seinerzeit noch zutreffend errechneten Monatsrate war dementsprechend auf 13 EUR zu reduzieren. Denn für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde mit allen bis dahin eingetretenen Änderungen maßgebend (vgl. MüKoZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, ZPO § 127 Rn. 34; Saenger/ Kießling, ZPO, 8. Aufl., § 127 Rn. 21 m. w. N.), und eine der Norm des § 120a Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechende Regelung existiert im Beschwerdeverfahren nicht. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 vorgetragen hat, er habe zwischenzeitlich durch den Umzug des Kindes mit der Kindesmutter höhere Fahrkosten für die Wahrnehmung der Umgangskontakte, hat er diese entgegen seiner Ankündigung bis heute nicht durch Einreichung einer aktuellen Verfahrenskostenhilfeerklärung dargelegt. Umgangskosten waren daher nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen war die für die Verfahren 620 F 6425/15 und 620 F 2074/16 anschließend angeordnete Ratenzahlung aufzuheben. Dem Antragsteller verbleibt derzeit nach Abzug der für das vorliegende Verfahren zu zahlenden Rate von 13 EUR kein einzusetzendes Einkommen, welches die Zahlung einer weiteren Rate für ein anderes Verfahren ermöglichen würde. Der Antragsteller hat gem. §§ 76 Abs. 1
FamFG, 115 Abs. 2 S. 4 ZPO maximal 48 Monatsraten zu zahlen. Die daraus resultierende Summe von 13 EUR × 48 = 624 EUR deckt die für hiesiges Verfahren auf den Antragsteller entfallenden Kosten in Höhe von 837,39 EUR nicht. D. h., der Antragsteller wird bei unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst in vier Jahren in der Lage sein, die Rate von 13 EUR auf die Kosten eines anderen Verfahrens zu zahlen. Eine entsprechende Anordnung für ein aktuell bereits beendetes anderes Verfahren kommt zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht in Betracht. Denn dadurch würde §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S. 4 ZPO unterlaufen, wonach eine Änderung zum Nachteil des Beteiligten ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Die Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO in einem weiteren Verfahren zum Nachteil des Antragstellers kann erst dann erfolgen, wenn die mit dem Wegfall der vorliegend zu zahlenden Rate einhergehende Einkommenssteigerung tatsächlich eingetreten und dann die Vierjahresfrist gem. § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO noch nicht verstrichen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf Ziff. 1912 S. 2 KV FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 13803019 |
JurBüro 2020, 381 |
FF 2020, 262 |
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