Leitsatz (amtlich)
1. Verzichten Auftraggeber und Auftragnehmer auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme, kann der Bürge nicht mehr aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenn in der Bürgschaftsurkunde auf den Bauvertrag Bezug genommen wird.
2. Die unterbliebene förmliche Abnahme ist nicht nachholbar.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 20.10.2006; Aktenzeichen 16 O 208/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hannover vom 20.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO aus den Gründen der Hinweisbeschlüsse vom 20.3. und 24.5.2007 zurückzuweisen.
Die fehlende förmliche Abnahme als Voraussetzung für den Eintritt des Sicherungsfalles gem. § 12 Ziff. 3 und 4 des Generalunternehmervertrages vom 25.1.1999/9.2.1999 ist entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht nachholbar. Der Senat hält an dieser Ansicht fest. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die förmliche Abnahme rund siebeneinhalb Jahre nach einer unstreitig bereits erfolgten schlüssigen Abnahme durch Ingebrauchnahme des Gewerkes vorgenommen wird. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die einzelnen Gewerke im Zeitraum März bis Oktober 1999 abgenommen worden sind, indem sie an die Mieter übergeben wurden. Ein schon abgenommenes Werk kann jedoch nicht geraume Zeit später noch einmal, diesmal unter Beachtung von Förmlichkeiten abgenommen werden. So lagen die Dinge auch nicht in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des OLG Nürnberg; dort stand, soweit ersichtlich, die Abnahme der Auftraggeberin nach Weigerung wegen wesentlicher Mängel noch aus, so dass sie hierzu (nach Beseitigung der Mängel) zu verurteilen war. Dem ggü. waren hier die an die Abnahme geknüpften Rechtsfolgen nach einer konkludenten Abnahme bereits 1999 eingetreten, so dass sie nicht im Mai 2007 noch einmal herbeigeführt werden konnten. Es ist offenbar auch nicht so gewesen, dass nur die Förmlichkeit der seinerzeitigen Abnahme nachgeholt worden ist; ersichtlich waren die seinerzeit vorliegenden Umstände nicht Grundlage der nunmehr am 9.5.2007 durchgeführten förmlichen Abnahme.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1782120 |
BauR 2007, 1780 |
IBR 2007, 482 |
OLGR-Nord 2007, 681 |