Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 28.03.2007; Aktenzeichen 6 T 73/06) |
AG Hannover (Aktenzeichen 71 II 163/06) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 13.4.2007 gegen den ihnen am 2.4.2007 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Hannover vom 28.3.2007 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache hat die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist die weitere sofortige Beschwerde nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und deren Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i.S.d. §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG, 546 ZPO beruht. Einen derartigen entscheidungserheblichen Rechtsfehler vermag der Senat bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht festzustellen.
Das LG hat in verfahrensfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung vor allem der bei den Akten befindlichen Lichtbilder angenommen, dass die von den Antragstellern nur noch in diesem Verfahren bezweckte Durchsetzung des Austauschs der Schichtstoffplatte unter dem Fenster durch eine Glasscheibe eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG bedeutet, die die Antragsgegner wegen nicht übermäßiger Beeinträchtigung i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmen hätten. An diese verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellung ist der Senat seinerseits gebunden. Das LG durfte auch die beigezogenen Lichtbilder verwerten. Sie sind ein zulässiges Mittel, um sich den erforderlichen Eindruck von den tatsächlichen Verhältnissen zu verschaffen (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 10 m.w.N.). Der Vortrag der Antragsteller, wegen des Baumbewuchses und vor allem wegen der davor liegenden Balkone mit ihren Verkleidungen sei die von ihnen noch beabsichtigte Veränderung des Fensterelements nur durch Einsetzen einer Glasscheibe im unteren Bereich kaum von außen wahrnehmbar, ist auch für den Senat zumindest nachvollziehbar. Auch bei Zugrundelegung eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung der optischen Beeinträchtigung erscheint dem Senat diese Wertung seitens der Kammer plausibel und daher auch rechtlich vertretbar, weil im Rahmen des insoweit bei der Würdigung dem Gericht noch obliegenden Ermessenspielraums liegend.
Dass das LG in diesem Zusammenhang verkannt habe, dass es insgesamt nicht auf die Sichtbarkeit der einzelnen Stelle der Veränderung, sondern auf den optischen Gesamteindruck ankomme, ist nicht erkennbar. Natürlich kommt es auf den Gesamteindruck an. Wenn aber eine einzelne Veränderung von außen kaum wahrnehmbar ist, kann sie auch kaum das Gesamtbild nachhaltig beeinträchtigen. Darauf, ob die Wohnanlage auch in anderer Beziehung außerhalb der Fenster (Markisen pp.) uneinheitlich gestaltet sein mag, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch ist unerheblich, dass bei einem Nichterfolg der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsgegner, also bei Gewährung der von den Antragstellern noch begehrten Änderung des Fensterelements ein "Nachahmungseffekt für andere Wohnungseigentümer" ausgehen könnte. Hierauf kann es nicht ankommen, weil der Senat nur das vorliegende Verfahren und nur diesen Einzelfall zu beurteilen hat, ohne dass damit eine auch wie geartete Präventivwirkung für die übrigen Eigentümer verbunden sein kann. Aus diesem Grunde ist für das vorliegende Verfahren auch unerheblich, was der Antragsteller R. in der Versammlung vom 17.4.2007 zu seinen Umgestaltungsplänen im Zusammenhang mit den Fensterelementen erklärt hat. Abgesehen davon würde es sich bei dieser neuen - inzwischen seitens der Antragsteller auch bestrittenen - Behauptung um neues tatsächliches Vorbringen handeln, das der Senat im Rahmen des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde ohnehin nicht seiner Entscheidung zugrunde legen dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Senat hat angesichts der auch dem Gegenstand der weiteren sofortigen Beschwerde divergierenden Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Anlass gesehen, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, abzugehen.
Die Festsetzung des Werts für die weitere sofortige Beschwerde folgt der Festsetzung durch das LG.
Fundstellen
ZMR 2008, 391 |
OLGR-Nord 2008, 811 |