Leitsatz (amtlich)

§ 41 FamGKG stellt für einstweilige Anordnungsverfahren - auch für solche wegen Unterhalts - den Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Wertes einer Hauptsache auszugehen ist. Auch wenn ein Anordnungsverfahren im Einzelfall auf Zahlung des vollen Unterhalts gerichtet ist, ändert allein dieser Umstand wegen der fehlenden Gleichwertigkeit mit einem Hauptsacheverfahren an der geringeren Bedeutung i.S.d. § 41 FamGKG nichts (entgegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.2.2010 - II-3 WF 15/10, NJW 2010, 1385).

 

Normenkette

FamGKG §§ 41, 55, 59; RVG § 32

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 29.08.2011; Aktenzeichen 602 F 3177/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, in deren Haushalt seit der Trennung der Beteiligten die drei gemeinsamen Kinder leben, verlangte von dem Antragsgegner, ihrem Ehemann, Trennungsunterhalt seit Juli 2011. Mit dem am 6.7.2011 beim AG - Familiengericht - Hannover eingegangenen Antragsschriftsatz vom 4.7.2011 leitete sie sodann das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ein, in dem sie zunächst einen Betrag von monatlich 476 EUR, beginnend ab Juli 2011, unbedingt sowie mit Schriftsatz vom 19.7.2011 weitere 611 EUR monatlich unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geltend machte. Diese wurde durch das AG in Höhe eines Teilbetrags von 401 EUR monatlich, beginnend ab August 2011, bewilligt. Mit einem weiteren Bewilligungsbeschluss wurde die Verfahrenskostenhilfe auch auf den Umfang des verfahrenseinleitenden Antrags vom 4.7.2011 erweitert.

Mit Beschluss vom 29.8.2011 erließ das AG nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten die begehrte einstweilige Anordnung in Höhe eines Trennungsunterhalts von monatlich 877 EUR (476 EUR + 401 EUR) ab August 2011 und setzte den Verfahrenswert auf 5.262 EUR (877 EUR × 6) fest. In einer auf Antrag des Antragsgegners anberaumten mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten schließlich vergleichsweise auf eine Zahlung von Trennungsunterhalt von monatlich 800 EUR für den Zeitraum von Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012. Für diesen Vergleich setzte das AG den Wert auf 7.016 EUR (877 EUR × 8) fest.

Gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren im Beschluss vom 29.8.2011 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde, mit der er dessen Heraufsetzung auf einen Wert von 10.524 EUR erstrebt und die er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.2.2010 - II-3 WF 15/10, NJW 2010, 1385 = FPR 2010, 363) damit begründet, die vorliegende einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG ersetze, weil sie sich auf Unterhalt beziehe, ein Hauptsacheverfahren, weshalb es hier nicht gerechtfertigt sei, von dem Wert einer Hauptsache, von dem grundsätzlich auszugehen sei, eine Herabsetzung wegen geringerer Bedeutung der Sache i.S.d. § 41 FamGKG vorzunehmen.

Das AG hat der Verfahrenswertbeschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, regelmäßig sei für einstweilige Anordnungsverfahren wegen deren geringerer Bedeutung lediglich der hälftige Wert festzusetzen. Im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren werde hier lediglich eine vorläufige Regelung getroffen, auch finde regelmäßig keine Beweisaufnahme statt. Außerdem könne eine einstweilige Anordnung nicht in Rechtskraft erwachsen, sie stelle daher keinen Rechtsgrund für ein Behaltendürfen i.S.v. § 812 BGB dar. Andererseits sei auch der Unterhaltsberechtigte nicht gehindert, in einem Hauptsacheverfahren einen höheren Unterhalt geltend zu machen. Der Regelungsgehalt einer einstweiligen Anordnung bleibe also hinter dem eines Hauptsacheverfahrens zurück. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass vorliegend in dem Verhandlungstermin ein Vergleich geschlossen wurde, aufgrund dessen sich ein etwaiges Hauptsacheverfahren voraussichtlich erübrige. Dieser Umstand sei bereits im Rahmen der Festsetzung des Vergleichswertes berücksichtigt worden.

II.1. Die form- und fristgerecht und ersichtlich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. §§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass gegen die einstweilige Anordnung selbst, weil diese auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gerichtet ist, eine Beschwerde gem. § 57 Satz 1 FamFG mangels Vorliegens eines der Ausnahmefälle des Satzes 2 unzulässig wäre. Denn hier besteht nicht die Gefahr der Notwendigkeit einer Befassung mit der Hauptsache durch das Beschwerdegericht oder sich widersprechender Entscheidungen in der Sache selbst einerseits und betreffend eine Neben- oder Zwischenentscheidung andererseits. Die Frage, ob der Verfahrenswert in Anbetracht der gestellten Sachanträge zutreffend festgesetzt wurde, setzt nicht die Prüfung voraus, ob diese Anträge auch begründet waren. Eine materiell-rechtliche Anspruc...

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