Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 12.07.2004; Aktenzeichen 5 T 30/04) |
AG Celle (Aktenzeichen 12 II 22/03 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 12.7.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Ziff. 2. des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst wird:
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Antragstellerinnen; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerinnen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 50.000 Euro.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen sowie die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft B.-Straße in B. Der Beteiligte S. fungierte als Verwalter. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 5.11.2003 gefassten Beschlüsse. Die Antragstellerinnen haben zunächst beantragt, sämtliche an diesem Tage gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Dem hat im ersten Rechtszuge das AG insoweit entsprochen, als es um die Kündigung des Verwaltervertrages des Beteiligten S., die Bestellung des Beteiligten K. zum neuen Verwalter und um die Durchführung einer Sonderprüfung der Buchhaltung ging. Im Übrigen hat das AG die Anträge zurückgewiesen. Soweit das AG den Anträgen entsprochen hat, hat der Antragsgegner zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerinnen haben ihrerseits sofortige Beschwerde eingelegt, soweit es um die Zurückweisung des Antrages ging, den Beschluss über den Wirtschaftsplan für ungültig zu erklären. Soweit das AG im Übrigen ihre Anträge abgewiesen hat, haben sie den erstinstanzlichen Beschluss hingenommen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind somit nur noch die Beschlüsse betreffend die Abberufung/Kündigung des Beteiligten S. als Verwalter, die Bestellung des Beteiligten K. zum neuen Verwalter, die Durchführung einer Sonderprüfung und die Aufstellung des Wirtschaftsplans.
Die Antragstellerinnen halten diese Beschlüsse im Wesentlichen aus folgenden Gründen für unwirksam: Es fehle im Protokoll an einer ordnungsgemäßen Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses; soweit der 5. Zivilsenat des BGH (BGH v. 23.8.2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335 ff. = MDR 2001, 1283 = BGHReport 2001, 863) für das Wohnungseigentumsrecht eine konkludente Feststellung des Beschlussergebnisses im Protokoll für zulässig erachtet habe, sei dem nicht zu folgen, sondern vielmehr der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH zur entsprechenden Problematik im Gesellschaftsrecht. Ferner entspreche das Protokoll auch nicht § 14 Nr. 7 der Teilungserklärung, in der ausdrücklich über § 23 WEG hinaus bestimmt sei, dass die Protokollierung des Beschlusses erforderlich sei. Ferner heißt es dort:
"Das Protokoll soll vom Verwalter und einem Wohnungseigentümer, der an der Versammlung teilgenommen hat, unterzeichnet werden" (Bl. 26 d.A.).
Dem genüge das Protokoll nicht, denn es ist unstreitig von dem Protokollführer - zugleich als Zwangsverwalter einer der Miteigentümer - Rechtsanwalt V., dem früheren Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und Versammlungsleiter der Versammlung vom 5.11.2003, dem Beteiligten H. K. sowie einem weiteren Wohnungseigentümer E., nicht aber von dem Beteiligten S., um dessen Abwahl als Verwalter die Parteien streiten, unterzeichnet. Die Beschlussfassung zu den streitigen Punkten leide auch darunter, dass sie in der Tagesordnung, die dem Einladungsschreiben des Beteiligten H. S. beigefügt gewesen sei, nicht angekündigt worden sind. Daran ändere nichts die Versendung einer alternativen Tagesordnung, die der frühere Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, der Antragsgegner zu 3) H. K., seinerseits versandt habe. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sei ferner deswegen ungültig, weil der beschlossene Wirtschaftsplan entgegen § 28 Abs. 1 WEG nicht der vom Verwalter vorgelegte Wirtschaftsplan gewesen sei, sondern der "alternative Wirtschaftsplan", den der frühere Vorsitzende des Verwaltungsbeirats vorgelegt habe.
Demgegenüber halten die Antragsgegner die Beschlussfassung für wirksam. Sie halten die Anforderungen der Antragstellerinnen hinsichtlich der Feststellung des Beschlussergebnisses und der Förmlichkeiten des Protokolls für überzogen. Durch die Übersendung einer alternativen Tagesordnung durch den damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, H. K., sei den Anforderungen des § 43 Abs. 2 WEG genügt. Die Antragsgegner machen sich in diesem Zusammenhang das eigene - und inzwischen unstreitige - Vorbringen des Beteiligten H. S. in einem and...