Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenhaftung bei Streitantrag durch den Antragsgegner des Mahnverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.

 

Normenkette

GKVerz Nr. 1210

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 22.10.2019; Aktenzeichen 7 T 59/19)

AG Stade (Aktenzeichen 61 C 12/19)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beklagten vom 22. Oktober 2019 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 1, 67 Abs. 1 Satz 2 GKG zulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

Zwar hat lediglich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stade als Prozessgericht am 8. Januar 2019 in der Kostenvorschussrechnung Kosten zu Lasten des Beklagten angesetzt, so dass es zunächst an einem Beschluss im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG fehlte, mit dem die Tätigkeit des Prozessgerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wurde. Indessen ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2019 über die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung als ein Beschluss nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, der mit der Beschwerde an das Landgericht angefochten werden konnte.

Beteiligte des Verfahrens sind allerdings nicht die Parteien des Rechtsstreits, sondern nur der Beklagte als der im Kostenansatz bezeichnete Kostenschuldner und die Landeskasse als Kostengläubigerin.

2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG.

Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2019 zurückgewiesen.

Bereits das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, angenommen, dass der Beklagte als Antragsgegner des Mahnverfahrens im vorliegenden Fall als Kostenschuldner der 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 Abs. 1 KV GKG aus dem Gegenstandswert von 3.887,61 EUR, abzüglich der 0,5 Gebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 1100 KV GKG, in Höhe von 317,50 EUR (381,00 EUR - 63,50 EUR) anzusehen ist.

Für diese Kosten haftet der Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil er im vorangegangenen Mahnverfahren mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 ausdrücklich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt und dadurch die Abgabe der Sache an das Prozessgericht veranlasst hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 2019 hat die Antragstellerin keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Insbesondere hat der Antragsteller nicht bereits im Mahnantrag einen derartigen Antrag gestellt. Ein solcher Antrag kann der Erklärung der Antragstellerin nicht entnommen werden, dass als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben wird, das Amtsgericht Stade benannt werde. Mit dieser Erklärung ist lediglich dem Erfordernis des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Rechnung getragen worden, im Mahnbescheidsantrag das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht zu bezeichnen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, abgesehen von den dort benannten hier nicht einschlägigen Ausnahmen, die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies war hier der Antragsgegner und nunmehrige Beklagte, auf dessen Antrag hin die Sache gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Streitverfahren übergegangen ist.

Der Senat folgt der herrschenden Meinung, wonach das Streitverfahren gegenüber dem vorgelagerten Mahnverfahren ein neuer und damit die Kostenpflicht auslösender Rechtszug im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist (OLG Frankfurt JurBüro 2019, 470; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 1696; JurBüro 1992, 102; OLG Hamburg, MDR 1984, 412, 413; OLG Karlsruhe, JurBüro 1995,

42; MDR 2018, 1408; OLG München, MDR 1984, 947, 948; LG Frankenthal, MDR 1995, 1175; BeckOK KostenR/Semmelbeck, 26. Ed., § 22 GKG Rn. 42; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 22 GKG Rn. 10; Volpert/Fölsch/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes KostenR, 2. Aufl., § 22 GKG Rn. 36 und 50; a.A. KG, JurBüro 2018, 21; OLG Koblenz, MDR 2015, 1096; OLG München, MDR 1995, 1072, 1073; Schneider, NJW-Spezial 2017, 27, 28). Insoweit weichen der kostenrechtliche und der prozessuale Rechtszug voneinander ab (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., § 22 GKG Rn. 4 "Beklagter" und Rn. 12).

Der Senat tritt insoweit auf Grund eigener Prüfung den Erwägungen des OLG Frankfurt in dessen Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 W 107/19 - (JurBüro 2019, 470) in vollem Umfang bei.

Das OLG Frankfurt hat zur Begründung seiner Auffas...

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