Verfahrensgang
LG Bückeburg (Beschluss vom 25.03.2014; Aktenzeichen 1 O 20/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 25.3.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zwar nicht mutwillig, hat aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.
1. Die von der Antragstellerin beabsichtigte negative Feststellungsklage ist nicht wegen des Fehlens des gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig.
a) In der Regel besteht ein Feststellungsinteresse des zu Unrecht Abgemahnten, dass der Anspruch auf Unterlassung, dessen sich der Abmahnende berühmt hat, nicht besteht; einer vorherigen Gegenabmahnung bedarf es dazu nicht (OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2009 - 4 U 104/09, juris Rdnr. 30). Mit der Berühmung des Anspruchs in der Abmahnung wird das Rechtsschutzinteresse mit sofortiger Wirkung begründet. Dafür, dass eine gewisse Frist abzuwarten ist, ob der Abmahnende seinerseits die angedrohte Leistungsklage erhebt, gibt es keine Grundlage (OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2009, a.a.O., juris Rdnr. 30; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kapitel 5 Rdnr. 8).
Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 13.2.2014 ist die Antragstellerin wegen des Vorwurfs einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgemahnt und zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß einer beigefügten strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung aufgefordert worden.
Aufgrund des ihr zustehenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG steht auch der bedürftigen Partei die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage zur Verfügung, ohne gegen ihre Pflicht zu verstoßen, wie eine verständige, ausreichend vermögende Partei nicht den kostspieligeren Weg zu wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.2.2000 - 10 W 10/00, juris Rdnr. 2; Reichling in Vorwerk/Wolf, Beck-OK ZPO, Stand: 15.3.2014, § 114 Rdnr. 43.1).
b) Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Antragsgegner den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch nunmehr im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Bückeburg zu 1 O 49/14 geltend macht. Zutreffend ist, dass das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage des Abgemahnten entfällt, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, Beschluss vom 15.7.2010 - I ZR 168/09 - Verzicht auf Klagerücknahme; Urteil vom 4.7.2013 - VII ZR 52/12, juris Rdnr. 11; OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2009, a.a.O., juris Rdnr. 31; Bacher in Vorwerk/Wolf, a.a.O., § 256 Rdnr. 11). Eine nach diesen Grundsätzen bindende Leistungsklage des Antragsgegners liegt bei dem auf eine vorläufige Regelung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren nicht vor. Zudem ist die Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jederzeit ohne Zustimmung des Gegners bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfügungsverfahrens möglich, mithin auch nach der mündlichen Verhandlung und im Rechtsmittelverfahren (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 920 Rdnr. 13; Mayer in Vorwerk/Wolf, a.a.O., § 920 Rdnr. 9).
2. Der Unterlassungsanspruch, dessen sich der Antragsgegner berühmt, ist nach §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet.
a) Soweit die Antragstellerin zugestanden hat, gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners über deren Facebook-Profil sowie per E-Mail die von ihr behaupteten sexuellen Handlungen und Intimitäten zwischen den Parteien geschildert sowie Auszüge aus den zwischen den Parteien gesendeten Nachrichten über Facebook, Skype oder per Handy über SMS mitgeteilt zu haben, hat sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsgegners verletzt.
Die Äußerungen gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners stellen einen Eingriff in dessen absolut geschützte Intimsphäre dar. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09, juris Rdnr. 25; BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 332/09 - Wenn Frauen zu sehr lieben, juris Rdnr. 11). Diesem Kernbereich gehören gru...