Normenkette
BGB §§ 2084, 2100, 2214
Verfahrensgang
AG Stadthagen (Aktenzeichen 10 VI 607/20) |
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte und haben dem Beteiligten zu 4 die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Beschwerdewert: 29.155,56 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
I. Es sind nicht die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG), die erforderlich sind, den von der Beteiligten zu 1 am 16. November 2020 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 3 als Miterbin zu 4/10 und die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben zu je 3/10 ausweist.
Der Erblasser hat die Beteiligte zu 3 nicht als Miterbin zu 4/10 eingesetzt.
1. Die Erbfolge richtet sich nach folgendem Sachverhalt:
Der 1931 geborene und 2020 verstorbene Erblasser war seit 1955 mit der 1934 geborenen und 2019 vorverstorbenen R. K. verheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen:
1. die 1956 geborene Beteiligte zu 1,
2. die 1958 geborene Beteiligte zu 2 und
3. die 1962 geborene Beteiligte zu 3.
Der Erblasser und seine Ehefrau hinterließen nur das gemeinschaftliche notarielle Testament vom xx.xx.2011 (Bl. 15 d. A.), mit dem sie bestimmten:
"§ 2 Erbfolge nach dem Erstversterbenden
1. Der Erstversterbende von uns setzt zu seinem Erben unsere behinderte Tochter (, die Beteiligte zu 3,) und den überlebenden Ehegatten ein.
2. Die Erbquote (der Beteiligten zu 3) beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zzgl. 1/10 des Nachlasses. Im Übrigen ist der Überlebende von uns zur Erbfolge berufen.
3. Der Erstversterbende von uns beruft (die Beteiligte zu 3) nur zur nicht befreiten Vorerbin. Nacherbe ist der überlebende Ehegatte. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherbanwartschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
Ersatzweise sind Nacherben unsere beiden Töchter (, die Beteiligten zu 1 und 2,) unter sich zu gleichen Teilen.
§ 3 Pflichtteilsstrafklausel ...
§ 4 Erbfolge nach dem Letztversterbenden/Schlusserbfolge
1. Der Letztversterbende von uns und für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben, beruft ein jeder von uns zu seinen Erben unsere behinderte Tochter ... und diejenige Tochter, die H. dauerhaft in ihren Haushalt aufnimmt.
2. Die Erbquote unserer behinderten Tochter H. ... beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zuzüglich 1/10 des Nachlasses.
Im Übrigen ist diejenige unserer Töchter zur Erbfolge berufen, die H. dauerhaft in ihren Haushalt aufnimmt.
Auch hinsichtlich der Schlusserbfolge ist unsere behinderte Tochter H. ... nur zur nicht befreiten Vorerbin berufen. Nacherbin ist diejenige unserer Töchter, die H. dauerhaft in ihren Haushalt aufnimmt.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.
Diejenige Tochter, die H. nicht in ihren Haushalt aufnimmt, soll nur den Pflichtteil erhalten.
Sollten unsere Töchter C. und U. beide unsere behinderte Tochter H. in ihrem Haushalt dauerhaft aufnehmen wollen, so soll H. ihren andauernden Aufenthaltsort im Haushalt unserer Tochter U. haben.
Die Notarin hat darauf hingewiesen, dass die in § 3 niedergelegte Pflichtteilsstrafklausel für diejenige Tochter, die auch im Schlusserbfall nur den Pflichtteil erhält, ins Leere laufen kann.
§ 5 Dauertestamentsvollstreckung)
1. Im Hinblick darauf, dass unsere Tochter H. behindert ist und dadurch dauerhaft nicht zur Verwaltung ihres Erbes in der Lage sein wird, ordnet ein jeder von uns sowohl für die Erbfolge nach dem Erstversterbenden als auch für die Schlusserbfolge des Erbteils unserer behinderten Tochter Testamentsvollstreckung bis zu deren Ableben an.
2. Die Dauertestamentsvollstreckung beschränkt sich auf die Beteiligung unserer behinderten Tochter H. am Nachlass. Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode unserer Tochter H.. Zum Testamentsvollstrecker berufen wir unsere Tochter U. H..
Sollte der Genannte das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernehmen können oder wollen, so soll das Nachlassgericht eine geeignete Person benennen.
3. Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und vom Verbot des § 181 BGB befreit.
4. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Beteiligung unserer behinderten Tochter am Nachlass zu verwalten. Er soll hierzu zunächst gemeinsam mit den Miterben den Nachlass in Besitz nehmen, Nachlassverbindlichkeiten erfüllen und sodann bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken.
Der Testamentsvollstrecker soll alle Vermögenswerte dauerhaft verwalten, die unserer behinderten Tochter H. zugefallen sind.
5. Im Wege der Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 1 BGB weist ein jeder von uns den Testamentsvollstrecker an, unsere Tochter aus den ihr gebührenden anteiligen jährlichen Reinerträgen des Nachlasses bzw. den ihr bei der Erbauseinandersetzung zugeteilten Vermögensgegenständen nach billigem Ermess...